Wie lange darf ein Hauptmieter von dessen Untermieter eine Nebenkosten-Nachzahlung nachfordern. Es geht um einen Untermietvertrag! Gelten da andere Fristen?
Ich habe bis Juli 2015 in einer WG gewohnt und hatte einen Untermietvertrag mit meinem Mitbewohner. Er war der Hauptmieter für die gesamte Wohnung und hatte neben mir noch einen weiteren Untermieter in der WG.
Kürzlich erhielt ich die Forderung einer Nebenkosten-Nachzahlung für das Jahr 2015. In dieser verlangt er, dass ich meinen Anteil über die 7 Monate, welche ich im Jahr 2015 noch da gewohnt habe (ca. 200€) innerhalb von 4 Wochen zahle, sonst würde er den Fall an ein privates Inkassounternehmen weiterleiten.
Inzwischen habe ich erfahren, dass bei einem normalen Mietvertrag, der Vermieter maximal 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahres eine Nebenkostenforderung stellen darf. Er hätte mir die Forderung also bis spätestens 31.12.2016 zukommen lassen müssen.
Gilt diese Regelung auch in einem Untermietverhältnis?
8 Antworten
Gilt diese Regelung auch in einem Untermietverhältnis?
Ja, sie gilt für jedes Mietverhältnis. Demzufolge ist die Forderung einer Nachzahlung nicht mehr fällig, da die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde (sie ist "verfristet").
Auch ein Inkasssobüro muss sich an das geltende Recht halten.
Inzwischen habe ich erfahren, dass bei einem normalen Mietvertrag, der Vermieter maximal 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahres eine Nebenkostenforderung stellen darf. Er hätte mir die Forderung also bis spätestens 31.12.2016 zukommen lassen müssen.
Das kommt auf den Abrechnungszeitraum an.
Ist er das Kalenderjahr, 1.1.-31.12, dann ist die NK-Abrechnung verfristet.
Aber es kann z.B. sein dass es vom 1.7. eines Jahres bis 30.6. des anderen Jahres geht und hat der Vermieter noch bis 30. Juni 2017 die Gelegenheit etwas zu fordern.
Gilt diese Regelung auch in einem Untermietverhältnis?
Da Gesetz kennt keinen Untermieter es gibt nur Mieter
Gilt diese Regelung auch in einem Untermietverhältnis?
Das BGB kennt den Begriff "Untermiete" nicht.
Dein Mitbewohner war dein Vermieter, Du dessen Mieter.
Er hätte mir die Forderung also bis spätestens 31.12.2016 zukommen lassen müssen.
Sofern der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ja.
Ein sog. Untermietvertrag ist ein "normaler" Mietvertrag.
Das hier der Vermieter selbst Mieter ist tut nichts zur Sache.
Er hätte mir die Forderung also bis spätestens 31.12.2016 zukommen lassen müssen.
Wenn Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr ist.
Zunächst hilft hier ein Blick in den Mietvertrag. Bei einem Untermietverhältnis in einer "WG" werden Betriebskosten nach dem Prinzip der Teilung (wie auch immer) auf jeden Mieter/Untermieter um gelegt. Meist bleiben Nachzahlungen nach Abrechnung des Vermieters in den Untermietverträgen unberücksichtigt genau so wie Anpassungen der Betriebskosten. "Es ist ja alles durch die BK-Teilungsvereinbarung geregelt."
Und das ist eben nicht so. Bestes Beispiel der Unstimmigkeit sind die Heiz- und Warmwasserkosten, die zwingend nach Heizkostenverordnung auch im Untermietverhältnis nach Verbrauch abzurechnen sind.
Die Abrechnung der Betriebskosten kann bei Untervermietung nicht vorgenommen werden, weil die Basis dafür in der Regel die m² der Wohnfläche wäre, in einer speziellen Vereinbarung wäre eine Abrechnung nach Personen möglich aber diese Form wird in den seltensten Fällen angewendet.
Wie du schon richtig erkannt hast - diese "Abrechnung" ist entweder verfristet oder formal zurückzuweisen, weil vermutlich die Basis der Abrechnung fehlt.
Kein Inkassounternehmen kann daher die Forderung deines ehemaligen Vermieters durchsetzen. Es bleibt bei einem leicht zu durchschauenden Einschüchterungsversuch.