Baurecht im Außenbereich - Sachsen?
Hallo, ich habe eine Frage zur Sächsischen Bauordnung und hätte gern eine Zweitmeinung zur Interpretation.
Laut SBO darf man im Außenbereich Aufschüttungen und Abgrabungen bis max. 2m Höhe/Tiefe und 300m² Grundfläche verfahrens-/genehmigungsfrei durchführen.
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Wenn eine Aufschüttung von 2m direkt in eine Abgrabung von 2m übergeht (bspw. 45° Steigung), ist das dann in Ordnung? Ich verstehe es so, daß sich hierbei auf das Niveau das umliegenden Bodens bezogen wird. Demzufolge darf ich 2m aufschütten UND 2m abgraben.
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Bleibt man bei Aufschüttungen beschränkt was das Material angeht? Konkret: kann ich eine Aufschüttung aus Feldsteinen (Handballgroß bis Waschmaschinengroß) vornehmen? (Natürlich ohne Mörtel oder ähnlichem)
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Ist die Form der Grundfläche eingeschränkt?
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Zudem sind Wasserbecken bis 100m³ genehmigungsfrei. Kann ich meine Abgrabung beidseits des Wasserbeckens anlegen und gibt es dann eine Abgrabung und ein Wasserbecken oder wird das als eine ganze Abgrabung angesehen?
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Behälter für sonstige (nicht gefährliche) Flüssigkeiten sind bis 50m³ zulässig. Kann ich ein 100m³ Wasserbecken und einen OFFENEN Behältger mit 50m³ bauen?
1 Antwort
Lieber Infomercial,deine Frage bezieht sich lediglich auf das Verfahrensrecht, sprich ob formell ein Baugenehmigungsverfahren gem. SBO durchgeführt werden muss.
Vom Grundsatz her hier der Tipp: Klär das im Vorfeld mit DEINER Bauaufsichtsbehörde ab, da erfahrungsgemäß dass u.U. vor Ort im Detail unterschiedlich gehandhabt wird.
Aus meiner Sicht dürfte es so sein, dass
1. so ein Interpretationsfall sein dürfte. Ich würde es bejahen, dass man vom bestehenden Geländeniveau aus 2m verfahrensfrei aufschütten UND abgraben darf. Aber ohne Gewähr.
2. die Aufschüttung darf nur mit Material passieren, das im Außenbereich auch eingebracht werden darf. Hier ist das Naturschutz-, Bodenschutzgesetz und ggf. das Abfallgesetz zu beachten, je nachdem was wie eingebracht werden soll. Siehe auch weiter unten.
3. Die Form der Grundfläche ist nicht beschränkt.
4. Wenn die Abgrabung dazu dient, dass das ganze ein Wasserbecken wird, dann ist das gesamte als Wasserbecken zu sehen.
Zum Vergleich: Eine Einfriedung kann ja auch aus Mauersteinen bestehen und wäre somit u.U. verfahrensfrei und auf der Grenze zulässig. Wenn man nun eine Einfriedung aus Mauersteinen zu einem Haus erweitert, gilt das gesamte ja auch nicht als Einfriedung und 95% Gebäude, sondern einfach als Gebäude im Sinne des Bauordungsrechts, so dass i.d.R. ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss und i.d.R. auch nicht mehr auf der Grenze zulässig ist!
5. Verfahrensfrei sind beide Vorhaben, auch kumulativ.
Jetzt kommt aber des dicke ABER!!!!!!
Alle o.g. Aussagen betreffen NUR die Frage, ob ein Verfahren durchgeführt werden muss und nicht gleich, dass auch alle diese Vorhaben einzeln oder kumulativ auf DEINEM Grundstück, dass sich im AUSSENBEREICH!!!! befindet auch materiell, also inhaltlich zulässig und mit den geltenden Vorschriften vereinbar sind!
Neben dem Bauplanungsrecht ist hier insbesondere das Fachrecht, z.B. in Form des Naturschutzgesetzes, Bodenschutzgesetzes, Wasserschutzgesetzes und je nach Füllmaterial des Abfallgesetzes zu beachten (jeweils die Bundes- und Landesvariante in Sachsen).
Insbesondere die Eingriffs-/Ausgleichsfrage dürfte bei solch großen Vorhaben mit Wasserbecken, großen Auf- und Abgrabungen plus Flüssigkeitsbehälter eine relevante Rolle spielen, da doch u.U. erhebliche Eingriffe in den Boden vorgenommen werden.
Das Thema Versiegelung und Boden-/Grundwasserschutz kommt je nach Material der Auffüllung auch noch dazu.
Wichtig ist!!!:
Bei verfahrens- oder genehmigungsfreien Vorhaben wird NUR KEIN VERFAHREN durchgeführt und somit nichts geprüft, der Bauherr ist deswegen ALLEINE und VOLLUMFÄNGLICH dafür VERANTWORTLICH, dass ALLE rechtlichen BESTIMMUNGEN EINGEHALTEN WERDEN!!!
--> Verlagerung der Verantwortung auf den Bauherren im Zuge der Liberalisierung des Baurechts.
Der oft von Laien gehörte Spruch "ist doch zulässig, es war doch keine Genehmigung notwendig" führt leider oftmals zu einem bösen Erwachen, wenn sich jemand an dem Vorhaben stört und ist schlichtweg als falsch zu bezeichnen.
Deswegen bleiben hier nur zwei Varianten:
1. Drauflosbauen und hoffen, dass nie jemand was zu meckern hat, dann wirds ärgerlich und u.U. sehr teuer (Rückbau! Schadensersatz...).
Diese Variante wird dir niemand, ich auch nicht, empfehlen.
oder
2. Frühzeitig das Gespräch mit der Bauaufsichtsbehörde suchen, die dann bzgl. der Vorgaben und evtl. einzuholenden naturschutzrechtlichen Genehmigungen (hat nix mit Baugenehmigung nach SBO zu tun) beraten kann.
Über den zweiten Weg bist du auf der sicheren Seite.Ich hoffe der reine Wein ist nicht zu unbekömmlich, aber die Wahrheit.
vg
C