Autounfall - Versicherung zahlt weniger als wie im Gutachten angegeben?
hallo,
hatte vor einiger zeit einen unverschuldeten autounfall - jemand ist mir hinein gefahren. der verschulder hat dies gleich seiner versicherung gemeldet und die schuld anerkannt. nachdem ich ein gutachten erstellen ließ (bei einem autohändler meines vertrauens in meiner nähe und von einem unabhängigen und geprüften sachverständigen) und dies an die gegnerische versicherung schickte, kam ein schreiben zurück, dass sie dieses gutachten nach technischer prüfung und vergleichswerkstattvergleich nicht vollständig akzeptieren würden.
die technische prüfung (wohl ein gegengutachten) kam fast auf die gleiche summe...!eine vergleichswerkstatt in ca. 15 km entfernung würde jedoch den schaden reparieren für ca. 1000 euro weniger, dementsprechend haben sie mir dann auch nur 2/3 des betrages auf mein konto überwiesen...
ist dies in ordnung? wie ist die rechtslage dazu? bitte nur antworten die es genau wissen und keine vermutungen...vielen dank!
3 Antworten
Es kann in Ordnung sein, muss es aber nicht.
Es kommt auf einiges an.
Es spielt z.B. eine große Rolle wie alt dein Auto ist. Sollte dein Auto noch keine 3 Jahre alt sein, musst du das Angebot nicht annehmen und kannst auf die volle Kostenerstattung laut Gutachten bestehen.
Doch bevor ich das Thema hier vertiefe, solltest du tätig werden und Vorarbeit leisten.
Versicherungen gehen nämlich gerne hin und legen dem Geschädigten, die eigenen „ Vorzugspreise „ vor. Diese Vorzugspreise müssen dich jedoch nicht interessieren.
Eine Versicherung darf nur auf Preise verweisen, die auch jeder andere Kunde bekommen kann.
An deiner Stelle würde ich folgendes tun:
- a) Nehme Kontakt zu der vorgeschlagenen Werkstatt auf.
- b) Lass dir ein Angebot erstellen
- c) Sag der Werkstatt NICHTS von dem Haftpflichtschaden !!!
- d) Sag der Werkstatt, dass es sich um einen Vollkaskoschaden handelt!
Sollte das Angebot höher ausfallen, (wovon ich ausgehe) dann kannst du das der Versicherung vortragen. ;-)
Viel Glück
Hier ein Verweis auf ein höchstrichterliches Urteil:
Das Vorgehen ist gängige Praxis: Nach einem unverschuldeten Unfall verlangt der Autofahrer die theoretisch anfallenden Reparaturkosten auf der Grundlage eines Kfz-Gutachtens von der gegnerischen Versicherung. Ob der Unfallschaden tatsächlich instand gesetzt wird und von wem, spielt keine Rolle. Strittig ist in solchen Fällen jedoch oft die Höhe der veranschlagten Werkstattkosten. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil die Position der Kfz-Versicherungen gestärkt.
Konkret mussten die Bundesrichter entscheiden, wann eine Assekuranz den geforderten monetären Ausgleich mit einem Verweis auf günstigere Kfz-Werkstätten kürzen darf.
Was war geschehen? Nach einem Unfall reparierte der klagende Autofahrer den Schaden an seinem Wagen selbst. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens machte er den Unfallschaden dann gegenüber der gegnerischen Kfz-Versicherung geltend. Diese fiktive Abrechnung ist durchaus üblich. Allerdings war der Gesellschaft die in der Expertise genannte Schadenssumme zu hoch.
Die Assekuranz ließ ein eigenes Gutachten anfertigen. Dieses kam unter anderem auf geringere Stundensätze bei der Kfz-Werkstatt und somit auch auf insgesamt günstigere Instandsetzungskosten. Deshalb kürzte die Kfz-Versicherung den verlangten Betrag entsprechend.
Die Klage des Autofahrers wurde mehrfach abgweiesen Da sich der Autofahrer auf ein Gutachten stützt, dass die Kosten einer fiktiven Reparatur beziffert, muss er auch ein ebenfalls objektives, günstigeres Gegengutachten akzeptieren.
Wer dagegen einen Unfallschaden tatsächlich in einer Werkstatt reparieren lässt und die Rechnungen einreicht, sollte dagegen auch künftig keine Probleme haben, das Geld von der Kfz-Versicherung erstattet zu bekommen
Hast Du den Schaden nach KVA regulieren lassen, oder nach Rechnung? Also wird das Auto repariert .. oder hast Du Dir nur so das Geld auszahlen lassen. Sollte das der Fall sein, kann die Versicherung eh die MWST einbehalten.