Autospiegel abgefahren und vom Unfallort entfernt, was für Konsequenzen?

7 Antworten


§ 142 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort



(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er



1. zugunsten der
anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner
Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine
Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist,
ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich



1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.


(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten
(Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt,
daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine
Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort
seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für
eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er
durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.


(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49
Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall
außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden
Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich
ermöglicht (Absatz 3).


(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.




§ 44 StGB
Fahrverbot



(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer
Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das
Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im
Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer
Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.


(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für
seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale
und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn
der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der
Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen
ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.


(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in
einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist
erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die
Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.









In dem Riesenparagraphen, den Familie2007 einkopiert wird, steht ja unter § 142 (4) StGB, dass die Strafe bei Selbstanzeige innerhalb von 24 h gemildert oder von ihr abgesehen werden kann.

Wenn Du 4 Stunden nach Unfall dort warst und das Gericht Dir abnimmt, dass Du da panisch reagiert hast, sind die Chancen, dass eine Strafe für das Fahrerflucht-Thema an Dir vorbei geht.

Die Polizistin kann Dir da wirklich nichts sagen, weil das im Ermessen des Gerichts liegt.

Dann bleibt der Unfall selbst, bei dem Du wahrscheinlich den Schaden besser selbst zahlst, um nicht zurückgestuft zu werden.

Also ich würde mal sagen, wenn vom gegenüber keine Anzeige kommt, sollte meiner Meinung nach nichts passieren. Natürlich müsste man sich um den Sachschaden mit den Versicherungen kümmern. 

Wenn du jedoch eine Anzeige am Hals hast (was ich aber nicht vermute) kannst du wegen Sachbeschädigung und Fahrerflucht angezeigt werden. 

Ich hoffe dir aber das beste und das alles privat geklärt wird. 

franneck1989  11.08.2016, 22:02

Spätestens durch die Meldung hat die Polizei davon erfahren und ermittelt von Amts wegen.

Hey, einem Kumpel von mir ist das vor ein paar Tagen auch passiert, aber er war besoffen ich weis nicht ob du das auch warst ;) aber er hat den Führerschein für 6-9 Monate entzogen bekommen...kann aber in deinem Fall evtl auch zu einer Geldstrafe kommen und zu einer Anzeige wegen Sachschaden, dass du den bezahlst :/ und wegen der Fahrerflucht zu Punkten in Flensburg kommen :/

Hoffe ich konnte dir helfen:)

Lg Mary

Da du dich vom Unfallort entfernt hast ist es Fahrerflucht! Das wird mit hoher Geldstrafe, Punkte und Führerschein Entzug geahndet. Da du reuig bist und zur Polizei nach 2std gefahren bist, wird das wahrscheinlich strafmildernd ausgelegt. Richtig wäre gewesen, Polizei anrufen und Schadensmeldung machen. Oder wenn nichts geht, Telefonnummer Name und Schäden auf einen Zettel schreiben und an die Scheibe Heften, dann sofort zur Polizei, zur not auch Erstmal  telefonisch