Auto ohne Vertrag verkauft. hat Käufer Ansprüche?
Hi hätte eine Frage. ich hab vor 3 Monaten nen 98er Corsa verkauft Ohne Vertrag. Dann war ne Benzinleitung undicht, das habe ich repariert (war so ausgemacht), dann war letzten Monat ein Dichtring am Einspritzventil undicht, den habe ich gegen Bezahlung ausgetauscht.
jetzt Meldet sich der Käufer, dass immer mehr Mängel sind und das so nicht gesagt wurde (das auto wurde erst letztens angemeldet doch ich habe es vor 3 monaten ab gemeldet und die Papiere übergeben
"Das Auto wurde verkauft zwar mit Mängel aber die Mängel die du mir genannt hast waren nicht die einzigen. Radlager was Lebensgefährlich ist da es schon sehr ausgeschlagen ist, dann des ewige mit dem Sprit was anscheinend mal gebastelt wurde weil gestern alles aus dem Kraftstofffilter kam. sowas kommt nicht von heute auf morgen anscheinend sind die Mängel schon länger was die Werkstatt auch sagt. Und da du das Auto nicht mit Kaufvertrag verkauft hast und es weder als Schrott Bastler oder sowas verkauft worden ist könntest du in Schwierigkeiten kommen Meine möchte nicht gleich zum Anwalt gehen müssen wobei ich mich erkundigt habe bei ihm und er meinte ich würde recht bekommen"
Das mit dem Radlager wusste ich nicht, woher auch hat man nich gemerkt
wer ist da jetzt im Recht, hat der Käufer irgendwelche Ansprüche?
Es handelte sich um Privatverkauf.
6 Antworten
Bei einem Auto Bj. 1998 das wahrscheinlich weniger als 1000 Euro kostete muss der Käufer IMMER damit rechnen dass irgendwas passieren kann.. da kann er nicht jede Macke aufzeigen.. leider ist es zunehmend 'ne Unsitte dass es solche Typen gibt die aus allem Geld machen wollen.
Ich habe das selber schonmal im Bekanntenkreis bei 'nem alten Opel-Kadett erlebt. Der wurde auch ohne Vertrag verkauft ("Geld gegen Ware") & es ging solange gut bis der Käufer ständig Mängel anmeldete, die das Auto angeblich hätte. Am Ende wurde da mit Polizei u.a. gedroht.. der Verkäufer (Kumpel von mir) ging daraufhin total eingeschüchtert selber zur Polizeiberatungsstelle wo man nur lachte & ihm versichern konnte, dass er nix zu befürchten hat!
In dem Fall würde ich auch sagen, dass du auf der sicheren Seite stehst.. solange man dem Verkäufer nicht arglistige Täuschung sicher nachweisen kann passiert da auch nix. Da sowieso meist Aussage gegen Aussage stehen wird, kann man kaum was nachweisen.
Selbstverständlich gibt es da einen Vertrag, nur halt eben mündlich. Der ist genau so rechtsgültig wie ein schriftlicher Vertrag. Allerdings wird es vor Gericht halt kaum einem von euch beiden möglich sein, seinen Inhalt zu beweisen. Aussage gegen Aussage. Und da es "im Zweifel für den Angeklagten" heißt...
Das Gericht möcht ich mal sehen, das in diesem Fall so entscheidet.
Vor zwei Monaten erlebt: Amtsgericht Ingolstadt. In Übereinstimmung mit der kompletten übrigen bayerischen Rechtsprechung zu dem Thema auch völlig zu Recht. Es ist nämlich nach Beweislast zu entscheiden. Und da der gesetzliche Normalfall des Kaufvertrages eine Gewährleistung vorsieht, muss der Verkäufer die Abweichung in Form des Gewährleistungsausschlusses nachweisen. Kann er bei mündlichen Verträgen höchstens durch Zeugen.
Der Zweifelsfall-Grundsatz (in dubio pro reo) gilt übrigens nur im Strafrecht, nicht im Zivilrecht. Im Zivilrecht wird nach Beweislast entschieden und die liegt im Regelfall bei demjenigen, der sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen einer für ihn günstigen Norm beruft. Das kann mal der Kläger sein, mal der Beklagte. Zumal es im Zivilrecht keine "Angeklagten" gibt...
Da ging es um eine 20 Jahre alte Grotte aus x-ter Hand für 1000 Euro?
Ich behaupte, ein gescheiter Anwalt kann da problemlos glaubhaft machen, dass der tatsächliche Normalfall bei solchen Privatgeschäften in einem Ausschluss der Gewährleistung besteht.
Es gibt einen Vertrag, wenn auch keinen schriftlichen. Ansonsten hättest du dem Anderen nicht das Auto gegeben, und dieser dir nicht das Geld.
Da du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast (vermute ich mal bei einem mündlichen Vertrag), hat der Käufer gute Chancen, seine Ansprüche druchzusetzen.
Wenn nicht ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, gilt die gesetzliche Gewährleistung. Also jeder bei Übergabe bestehende technische Fehler ist ein Mangel, der Gewährleistungsansprüche begründet.
Davon ausgenommen sind nur die vereinbarten Mängel und altersgemäße Abnutzungserscheinungen.
Wenn es kein Privatverkauf ist, gilt IMMER eine Gewährleistung, das ist gesetzlich festgelegt, wie du schon schriebst. Die Gewährleistung kann in einem Kaufvertrag nicht ausgeschlossen werden, das wäre nicht rechtens.
es war ein Privatverkauf
Da du darauf verzichtet hast, die Sachmängelhaftung auszuschließen oder zumindest auf ein Jahr zu reduzieren, haftest du nun volle zwei Jahre für alle Mängel, die zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden waren.
auch bei einem Privatverkauf?
Auch da.
Im Zweifel kann der Verkäufer nicht nachweisen, dass er die Gewährleistung mündlich ausgeschlossen hat. Möglicherweise hat er das sogar auch gar nicht. Somit gilt bei diesem Privatverkauf eine Gewährleistung von 2 Jahren.