Auszahlung Schadenshöhe Hagelschaden

3 Antworten

Die Versicherung kann verlangen, anschließend den Wagen erneut begutachten zu können, ob die Reparatur wirklich vorgenommen wurde.

Man will natürlich vermeiden, dass der gleiche Schaden mehrfach gemeldet wird. Erst bei diesem Nachweis wird der volle Betrag fällig.

Katja1979w 
Beitragsersteller
 28.08.2013, 16:20

Danke für die Antwort. Mir geht es auch nicht um die Reparaturkosten mit MwSt. Die MwSt würde ich eh nicht wieder bekommen da ich auf Arbeit ja keine Rechnung dafür bekomme. Eine Mehrfachabrechnung kommt sowieso nicht in Frage, da der Wagen ja erst nach erfolgter Reparatur bei der Versicherung auch als versichert wirder gemeldet wäre. Aber ein Anrecht auf Reparatur in Eigenregie habe ich schon?

Ist das rechtens?

Ja, es ist rechtens und sogar korrekt.

Du kannst doch nicht einen defektes Fahrzeug haben welches im Verkauf 5.100,- (4.285,71) bringen könnte und zusätzlich noch pauschal 5.585,55 (6.646,80) kassieren wollen.

Geamt gesehen würde dies den Wiederbeschaffungswert übersteigen -dies ist absolut unzulässig.

5.585,55 RK + 4.285,71 RW ergeben 9.871,26 Euro

Dies wäre mehr als der tatsächliche Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. von 9.117,65 Euro

Lasse also das Fahrzeug ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt bis 6.646,80 ( 6.496,80 incl, 150,- SB) Euro reparieren.

Denn du wirst wohl nicht viel an dieser Sache verdienen wenn du die 3.800,- nimmst und einen riesen Aufwand mit Freunden betreibst.

Aber:

wenn ich du wäre, dann würden mir diese "Kollegen vom Lack" eine entsprechend passende Rechnung schreiben, die sie natürlich ordnungsgemäß auch ihrem Umsatz zufliessen lassen müssen (wir wollen ja nicht das Finanzamt vergessen) und läßt dir dann eine entsprechende Provison vom Gewinn, natürlich gegen Quittung (fürs Finanzamt) auszahlen.

Ob sich dies dann wieder lohnt, müßte man genaust nachrechnen.

Katja1979w 
Beitragsersteller
 28.08.2013, 18:40

Ich will hier dran auch nicht wirklich verdienen. Aber was ich hier bekommen soll und am Ende habe ich ein Auto was noch 5150 Euro wert sein soll und noch nicht mal 2 Jahre alt ist, finde ich schon eine Frechheit... ich habe jetzt bei den Rechtsanwälten Rechtsanwälte Steinhüser, Sievert, Werner in Bielefeld diese Aussage gefudnen, die beschreibt mein Anliegen am besten:

"Mithin liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Gleichwohl erhält der Geschädigte in einem solchen Fall Ersatz der (Netto-)Reparaturkosten laut Gutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug vollständig, teilweise oder gar nicht repariert. Einzige Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfall weiterhin nutzt. Ebenfalls erhält der Geschädigte im Fall der Nichtreparatur natürlich nur die Netto-Reparaturkosten ersetzt, im Fall der Teilreparatur Mehrwertsteuer nur in dem Umfang, wie sie tatsächlich angefallen ist."

user3096  28.08.2013, 19:17
@Katja1979w

Wieso hast du am Ende ein Auto was nur 5.100,- wert sein sollte?

Wenn dein Fahrzeug doch vollständig repariert wird, dann ist es auch annährend wieder 9.000,- wert.

Ansonsten müßte es aber stimmen was du sagst, du müßtest bei einem Wiederbeschaffungspreis von 10.850,- WW abzgl. 5.100,- RW Restwert dann 5.750,- abzgl. (19% MwSt, 918,07,-) abzgl. 150,- SB ausbezahlt bekommen.

Dies wären dann 4.681,93 Euro

Gegenrechnung ohne MwSt.

9.117,65 WW - 4.285,71 RW = 4.831,94 abzgl. 150,- SB = 4.681,94 Euro

Demnach lehnst du natürlich das Angebot von der Versicherung ab und forderst den dir zustehenden Betrag.

Hab mich hier von den Zahlen etwas irre machen lassen.

Sorry

MaRo1983  29.08.2013, 17:54
@Katja1979w

Das gilt nur für Haftpflichtschäden, also Unfällen mit Beteiligung Dritter. Bei dir liegt ein Kasko-Schaden vor, dort gilt das nicht!

Des weiteren hat deine Versicherung hier recht: sofern du die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges nicht nachweist, besteht nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abgl. Restwert, sofern diese Summe unter den netto-Reparaturkosten liegt (=wirtschaftl. Totalschaden).

Du kannst dir diese Summe erst auszahlen und nach erfolgter Reparatur die restliche Summe auszahlen lassen.

Natürlich kannst Du Dir die Kosten gem. KVA auszahlen lassen. Abgezogen wird natürlich die Überführung zum Lackierer und evtl. anderes. Der Abzug WBW ohne USt.- Restwert - SB ist auch völlig ok. Du hast einen Schaden, den soll die Versicherung auch bezahlen. Aber einen finanziellen Gewinn durch den Schaden sollst Du nicht erzielen. Insofern ist das Verhalten der Versicherung völlig i.O.