Ausscheiden eines BR-Mitglieds ohne vorhandene Ersatzmitglieder?

4 Antworten

Für euch ist interessant aus dem Betriebsverfassungsgesetz der §13:

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

......

2 die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.


Sowie weiterhin der

BetrVG § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.


Nein, es ist nicht ohne weiteres möglich das BR-Gremium auf 3 Mitglieder zu reduzieren!

Wenn Ihre Firma, nach dem Weggang des BR-Mitglieds, zwischen 51 und 100 Arbeitnehmern hat, dann muss Ihr Betriebsratsgremium, gemäß §9 Betriebsverfassungsgesetz, aus 5 Betriebsratsmitgliedern bestehen.

Unterschreiten Sie die Zahl der vorgeschriebenen Betriebsratsmitglieder, müssen Sie, gemäß §13 Absatz 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz, einen neuen Betriebsrat wählen.

http://dejure.org/gesetze/BetrVG/13.html

Bis zur Wahl des neuen Betriebsrats, führt der alte Betriebsrat die geschäfte weiter.

P. K.

Hallo Swittkowski,

wenn ein BR Mitglied aus dem BR ausscheidet und es keine Ersatzmitglieder gibt, würde der Betriebsrat in diesem Falle unter die 5er Marke fallen. Dieses hätte normalerweise NEUWAHLEN zur Folge, da Ihr die Grenze der "Mindestanzahl" unterschreitet ... Siehe BetrVG ... Jedoch Wie lange sind Betriebsräte gewählt .. Für Ihre gesamte Amtszeit - solange wäre auch noch ein Betriebsrat gewählt wenn nur noch eine Mitglied im Betriebsrat wäre ....

Was ist nun mit Neuwahlen wegen der Mindestanzahl von Betriebsräten. Das hängt nun gang von Eurem Unternehmen ab. Wenn die Personalabteilung Euch los werden will, wird Sie versuchen Euch mit §23 BetrVG eine Pflichtverletzung nachweisen wollen. Dem könnt Ihr entgehen, wenn Ihr sobald Ihr das mitbekomme einen Wahlvorstand für die Neuwahlen bestimmt - nunja und die können sich dann nicht auf einen Vorsitzenden einigen - und lösen sich wieder auf ... So kann man durch juristische Spitzfindigkeiten die Neuwahlen herausögern und gut vorbereiten. Es kann nur sein, wenn die Personalabteilung diese Verzögerung durchschaut, dass sie sich an die Mitarbeiter direkt wendet und sagt, dass der BR keine Neuwahlen zuläßt, weil er fürchtet nicht wiedergewählt zu werden....

Nun warum die meisten Personalabteilungen hier die Füße stillhalten - trotz Mindestunterschreitung der BR Mitglieder..... Naja eine BR Wahl kostet ... Die Mitglieder des Betriebsrates müssen geschult werden ( KOSTEN ) ... die Wahlen müssen vorbereitet werden (verlorene Arbeitszeit - KOSTEN) ... Die Wahlen müssen durchgeführt werden .... (wieder verlorene Arbeitszeit - und wieder KOSTEN). Also gehen die meisten Firmen damit sehr vorsichtig um.

Ich arbeite bei einer großen Autovermietung ... NEIN nicht SIXT etwas in einer anderen Farbe - auch nicht GRÜN... ;-)) - Bin hier seit der letzten Wahl Vorsitzender eines Betriebsrates. Wir hatten in der letzten Amtszeit einen 7er BR und die Mindestzahl wurde bereits nach knapp 2 Jahren unterschritten. Die letzten 1,5 Jahre haben wir dann als 4er BR gearbeitet - NIX ist passiert .... Wir hatten nur einmal ein Gespräch mit der Personalabteilung in dem man uns Neuwahlen ans Her(t)z legte .... ;-)

Was die Größe des Gremiums angeht: Ihr hattet Wahlen und zu diesem Zeitpunkt eine gewissen Anzahl an Arbeitnehmern & Arbeitnehmerinnen - diese Anzahl bestimmt für die gesamte Amtszeit die Größe des BR egal ob sich was in der Zwischenzeit ändert - Es bleibt eine entsprechende Größe (siehe BetrVG §9). Scheidet nun ein BR Mitglied aus - so ist es ausgeschieden und kann nicht wieder in den BR eintreten - VORSICHT: wenn Ihr im Betriebsrat sowas macht, sind alle Eure Beschlüsse ANGREIFBAR und eigentlich NICHTIG !!!! Was die Freiwilligkeit angeht Ersatzmitglied zu werden? - Wozu wenn man den orginäres Mitglied ist ??? Dann brauch man nicht Ersatzmitglied zu werden ... Und auch hier wieder VORSICHT ... Ihr könnt nicht einfach neue Ersatzmitglieder wählen oder bestimmen... sowas geht nur bei Neuwahlen ...

Soweit einiges als Hinweis ... wenn noch Fragen sein sollten, dann einfach melden ....

Gruß RR

PS: Im Privatbereich können wir auch gerne mal mailen und Telefonnummern austauchen und von BR zu BR sprechen wie man Euch helfen kann. ;-)

PeterSchu  15.09.2011, 21:29

"...zu diesem Zeitpunkt eine gewissen Anzahl an Arbeitnehmern & Arbeitnehmerinnen - diese Anzahl bestimmt für die gesamte Amtszeit die Größe des BR egal ob sich was in der Zwischenzeit ändert..."

Das stimmt so nicht. Da gibt es auch noch den §13 (2) 1. des BetrVG.

rico30ffm  16.09.2011, 13:33
@PeterSchu

Hallo PeterSchu,

wie in Absatz 2 meiner Ausführungen ersichtlich ... Ja natürlich "eigentlich" besteht die rechtliche Verpflichtung nach §13 BetrVG Neuwahlen einzuleiten ... Jedoch gibt es im BetrVG keinerlei Sanktionsmaßnahmen... Somit keine Strafen ... Daher kommt es auf das Unternehmen und das Verhältnis zwischen BR und Geschäftsleitung an, ob und in wie weit zum einen diese die "Füße" still halten. Zum anderen auf die Beschäftigten, diese können natürlich auch den BR auf seine rechtlichen Pflichten hinweisen.

In diesem Fall gibt es eben einige rechtliche Spitzfindigkeiten... Wahlvorstand bestellen .... dann tagen ... danach wieder auflösen, weil man sich nicht einige über den Vorsitz ist .... usw. ... Dies kenne ich aus dem Grunde so genau, weil der letzte Betriebsrat unseres Bereiches mit vier Personen bei einem "normalerweise" siebener Gremium die Wahlen mit Rechtsanwaltlicher hilfe - verzögert hatte... ;-))

Gruß RR

PS: Natürlich muß man wissen, dass diese hart an der Grenze ist ...

PeterSchu  17.09.2011, 18:20
@rico30ffm

Und wenn hier jemand nach Rat fragt, würde ich keinen Rat geben, der "hart an der Grenze" ist.

Es ist nicht nur eine Frage zwischen BR und Geschäftsleitung. Wenn du im Betrieb kritische Mitarbeiter oder unterschiedliche gewerkschaftliche Listen hast, dann geht das ganz schnell, dass jemand dem BR einen Verstoß gegen das BetrVG vorwirft.

Übrigens gibt der §23 BetrVG sehr wohl die Handhabe, einen Betriebsrat wegen Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufzulösen. Und wenn der BR eine Neuwahl nicht einleitet, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist, dann ist das sehr wohl eine Verletzung gesetzlicher Pflichten.

swittkowski 
Beitragsersteller
 15.09.2011, 10:58

Hallo Rico,

ganz lieben Dank für diese ausführliche und hilfreiche Antwort. Wir werden das Ganze im Gremium durchsprechen und wenn noch Fragen aufkommen sollten, werde ich mich dazu noch einmal melden.

Viele Grüße S. Wittkowski

Wieso habt ihr keine Ersatzmitglieder? Standen zur Betriebsratswahl nur 5 Mitglieder und nicht mehr auf der Vorschlagsliste??? Wenn doch - sind dies eure Ersatzmitglieder.

swittkowski 
Beitragsersteller
 13.09.2011, 12:34

Leider waren tatsächlich nur 5 Kandidaten auf der Vorschlagsliste und diese 5 sind dann auch die jetztigen BR-Mitglieder. Also tatsächlich kein Ersatzmitglied vorhanden!

Cornelia1968  13.09.2011, 12:13

Ja und das nächste Ersatzmitglied (von der Liste) nach den Fünfen wird dann Betriebsratsmitglied (Siehe auch Betriebsverfassungsgesetz).