Auslandsgrundstück bei Insolvenzverfahren

3 Antworten

Gibt der Schuldner seine Vermögenswerte nicht vollständig an, führt dies zur Verweigerung der Restschuldbefreiung. Die Gläubiger wären in Kenntnis solcher ausländischer Vermögenswerte gut beraten, dies Erkenntnis erst kurz vor Verfahrensschluß dem Insolvenzgericht anzuzeigen, da bis dahin immerhin aus den pfändbaren Ansprüchen evtl. ein Gutteil an Forderungen eingefahren wurde. Nach der dann durch die Anzeige folgenden Niederschlagung des Verfahrens steht der Schuldner wieder ohne zweite Chance eines staalich legiitimierten Gläubigerbetruges seinen Gläubigern in voller Verantwortung im Rahmen titulierter Forderungen zur Verfügung!

Auch im Ausland gelegene Grundstücke gehören zur Insolvenzmasse (Universalitätsprinzip)

Alles andere, was Du geschildert hast, wäre strafbar...

Bei der Insolvenz werden alle "Besitztümer" angerechnet, auch Immobilien, die ihm ganz oder anteilig gehören (egal wo) .... Diese müsste er erstmal zur Schuldentilgung einsetzen, notfalls verkaufen oder zwangsversteigern lassen...

Würde er diese nicht "angeben" und/ oder während des Insolvenzverfahrens veräußern, wäre das Betrug, der entsprechend bestraft würde...

Camac1234 
Beitragsersteller
 29.11.2012, 14:21

Und was wenn im Insolvenzantrag nichts über ausländische Besitze anzugeben ist?