Wer muss bestellten Gutachter bezahlen?

3 Antworten

Meines Erachtens sind die Gutachterkosten Kosten des Verfahrens i.S.v. § 109 ZVG:

http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__109.html

Sie werden daher aus dem Erlös bestritten.

Ronox  20.12.2013, 14:22

Wenn das Verfahren eingestellt/aufgehoben wurde, gibt es aber keinen Erlös.

giorgiom  20.12.2013, 17:03
@Ronox

Da hast du natürlich auch wieder recht ;-)

Der Gutachter wird üblicherweise vom Gericht beauftragt. Wird das Grundstück zwangsversteigert, werden die Kosten des Gutachtens und sonstige Gerichtskosten vorab aus dem Erlös beglichen. Wird das laufende Zwangsversteigerungsverfahren nun eingestellt bzw. aufgehoben, fallen diese Kosten dem Antragsteller (Gläubiger) als Erstschuldner zur Last. Zweitschuldner (also nur zweitrangig) ist der Schuldner. Jedoch kann der Gläubiger die angefallenen Kosten vom Schuldner wieder zurückfordern, da die Kosten durch das Verschulden des Schuldners entstanden sind.

Die Kosten der Rechtsverfolgung, die durch einen säumigen Schuldner verursacht werden, gehen zu Lasten des Schuldners.

Mit anderen Worten: Wenn Deine Schwiegermutter sich an ihren Darlehensvertrag gehalten hätte, wäre auch kein Gutachter erforderlich gewesen.

Die Bank hat zwar die Musik bestellt, aber nur, weil Deine Schwiegermutter das Lied unbedingt hören wollte.