Aushilfe keine Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Hallo an alle,
ich brauche dringend andere Meinungen zu meinem Problem. Das ist folgendes: ich habe morgen einen Termin für einen Allergietest. Den brauche ich weil ich eigentlich so bald wie möglich operiert werden soll (Nasenscheidewandverkrümmung). Die Nasenscheidewandverkrümmung beeinflusst meine Gesundheit schon da ich durch das eine Nasenloch kaum Luft bekomme und bei einer Erkältung sich mein Ohr immer mitentzündet weil alles geschwollen und zu ist. Jedoch werde ich ab 1.April in meine erste eigene Wohnung zusammen mit meinem Mann ziehen. Ich bin nur eine Aushilfe im Lebensmittelmarkt und bin so auf das Geld angewiesen. Mein Problem ist das ich keine Lohnfortzahlung bekomme auch wenn der Arzt mich krankschreibt. Das heißt ich gebe die Krankmeldung ab bekomme aber nichts bezahlt egal was ich habe. Mein Mann hat zwar auch Lohn trotzdem sind wir auf meinen Lohn auch angewiesen. Wenn ich jetzt diese Operation mache falle ich bestimmt 4 Wochen oder mehr aus je nach Verheilung und bekomme kein Geld. Was soll ich tun. Ich weiß nicht mehr weiter. Danke schon mal im voraus und liebe Grüße!
2 Antworten
und bekomme kein Geld
Selbstverständlich hast auch Du als "Aushilfe" einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen (jeweils bei gleicher Erkrankung). Lediglich Minijobber haben keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Lohnfortzahlung nach 6 Wochen endet und die Erkrankung immer noch (oder schon wieder) besteht.
Der Anspruch ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben, gleichgültig, um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt; auf ihn kann weder "freiwillig" noch erzwungen verzichtet werden.
Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 3 "Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" Abs. 1 Satz 1:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Die Unverzichtbarkeit ist in § 12 "Unabdingbarkeit" formuliert:
Abgesehen von § 4 Abs. 4 [Anmerk.: betrifft tarifvertragliche Abweichungen von der Bemessungsgrundlage und ist hier belanglos] kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers [...] abgewichen werden.
Nebenbei: Du bekommst dann wahrscheinlich auch kein Geld, wenn ein Arbeitstag von Dir wegen eines Feiertags ausfallen sollte?
Auch hier besteht ein unverzichtbarer Anspruch nach § 2 "Entgeltzahlung an Feiertagen" Abs. 1:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Gehört der Lebensmittelmarkt zu einer "Kette", oder ist das ein Einzelunternehmer? bei einer Kette wundert mich solch eine Verweigerung der Lohnfortzahlung doch sehr, weil die genau wissen, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind (auch wenn in manchen Bereichen viel "schiefläuft").
Wenn es ein Einzelunternehmer ist, der nicht mehr als 30 Arbeitnehmer hat, bekommt er die Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von der Krankenkasse sogar bis zu 80 % (mindestens aber zu 40 %) erstattet. Bei einem Arbeitnehmer aber, der die Lohnfortzahlung verweigert, sollte es mich nicht wundern (wenn er trotzdem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt), dass er trotz Leistungsverweigerung die Erstattung von der Krankenkasse kassiert.
Um so erstaunlicher - bei aller Kenntnis davon, dass es auch bei großen Ketten gravierende arbeitsrechtliche Verstöße gibt -, dass hier versucht wird, eine der zentralen Errungenschaften für die Arbeitnehmer, nämlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, rechtswidrig zu umgehen.
Leider wird das bei sogenannten "Aushilfen" sehr oft versucht mit der Begründung, sie würden ja nur nach geleisteten Stunden bezahlt. Dieses fadenscheinige "Argument" spielt aber für den Anspruch auf Lohnfortzahlung überhaupt keine Rolle!
Du hast dasjenige an Lohnfortzahlung zu bekommen, was Du auch erhalten hättest, wenn Du nicht erkrankt wärst. Wenn Du für die Zeit der Erkrankung z.B. für einen Dienst eingeteilt bist, bist Du für die Arbeit entsprechend dieses Planes zu bezahlen. Wenn dem Arbeitgeber die anstehende OP bekannt ist und er Dich deshalb nicht zur Arbeit in einen Dienstplan einteilt, muss er an Lohnfortzahlung dasjenige leisten, was Du in der Vergangenheit durchschnittlich während dieser Zeit der Erkrankung verdient hast.
Bei den Ketten gibt es Betriebsräte. Vielleicht solltest Du Dich einmal an die Zentrale und oder an den für Deine Filiale zuständigen Betriebsrat wenden.
Hallo,
auch bei einer geringfügigen Beschäftigung steht dir im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung zu.
Lasse dich bitte nicht von deinem Arbeitgeber ausnutzen und für dumm verkaufen.
Vielen Dank für die ausgiebige Antwort. Der Lebensmittelmarkt gehört leider zu einer der bekanntesten Ketten...