Lohnauszahlung bei Feiertagen
Hi
Die große Diskussion auf der Arbeit herrscht im Moment darüber wie ein Unternehmen / Firma die Lohnzahlung bei Feiertagen vornehmen muss also zur Erklärung:
Wir bekommen unseren Lohn stets zum 6ten eines Monats nun ist der 6te am diesen Monat Karfreitag und somit ein Feiertag. Im Grunde ist der Arbeitgeber ja verpflichtet das dem Mitarbeitern der Lohn regulär zu dem im Vertrag festgehaltenen Tage zur Verfügung steht, gilt das auch bei Feiertagen, also müsste es theoretisch nicht schon einen Tag vor dem Feiertag angewiesen sein?
Ich habe in kluger Voraussicht ja etwas Spielraum nur einige unserer Studentischen Aushilfen verzweifeln gerade vor allem eine die mich schon gefragt hat ob ich ihr Geld geben könnte damit zu ihren Eltern fahren könnte, ist ja kein Thema dennoch ergab sich halt diese interessante Frage.
3 Antworten
Leider ist der § 614 BGB in seiner Auslegung etwas störrisch, denn er besagt ja nur:
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Die Rechtsprechung darum, trägt die verschiedensten Blüten - mal wir geurteilt der Lohn ist ein Tag früher fällig wenn der Stichtag ein Feier, Samstag oder Sonntag ist - andere Richter sehen es als ausreichend wenn es auch danach auf dem Konto ist, dumm nur wenn nach dem Feiertag gleich ein Wochenende folgt wo die Banken bekanntlich nicht werkeln.
Auch in den Arbeitsverträgen und Tarifverträgen ist selten etwas geregelt was denn gilt im Falle dessen... die Meinungen gehen auch hier auseinander. Rein rechtlich gesehen - wenn ein kalendermäßiges Datum festgelegt ist wie bei dir der 6. des Monats, dann muss es auch an dem Tag verfügbar sein sonst wäre er quasi am 7. in Verzug mit der Vergütung. Regelungen wie bspw in der Zeitarbeit wo gerne steht (sinngemäß) irgendwann zwischen dem 15. und 20. des Monats sind regelmäßig unwirksam und die Vergütung ist am 15. fällig - Grund: eine solche AGB-mäßige Klausel ist intransparent und benachteiligt den Betroffenen. Sie würde also einer Überprüfung nach §§ 134 und 138 und 308 ff BGB nicht stand halten.
Ist dazu überhaupt nichts geregelt, dann gilt - verfügbar am 1. des Folgemonats, egal ob Wochenende, Feiertagen oder Sonntagen ohne Wenn und Aber. Wer ein Gehalt bekommt - also immer einen festen Betrag, der muss solche Regelungen ggf überhaupt nicht akzeptieren, dann gilt § 614 BGB generell. Nur wer nach Stunden bezahlt wird, für den ist es quasi nicht anders zu händeln als einen anderen Zeitpunkt zur Fälligkeit zu brennen.
Die Rechtsprechung neigt dazu in die Richtung zu tendieren - ist der Zeitpunkt kein Werktag, dann ein Tag vorher... nur dumm, dass der Samstag als Werktag gilt...
Wir bekommen unseren Lohn stets zum 6ten eines Monats nun ist der 6te am diesen Monat Karfreitag und somit ein Feiertag.
Was steht denn überhaupt in euren Verträgen drin? Wenn da festgehalten ist, dass ihr den Lohn am 6ten eines Monats erhalten haben müsst, muss es natürlich schon vor Freitag da sein, da an Feiertagen keine Buchungen vorgenommen werden. Das gilt aber auch für Sams- und Sonntage, weshalb auch mich wundert, warum die Frage (erst) jetzt auftaucht. Wie war es denn beispielsweise im November?
Hallo, normalerweise muss der Lohn dann am letzten Werktag vor dem Feiertag bezahlt werden. Wie ist es denn, wenn der sechste ein Sonntag ist. Kommt dann der Lohn am Freitag oder erst am Montag?