Bekomme ich als Aushilfe im Rewe bei einer Krankmeldung trotzdem vollen Lohn?
Hallo,
ich arbeite beim Rewe als Aushilfe. Ich verdiene monatlich 450€. Ich war mal 1 oder auch mal 2 Wochen krankgeschrieben, habe aber immer volle 450€ bekommen. Dieses Mal hab ich ein Knochen gebrochen und bin seid einem Monat krankgeschrieben. Es war ein Schulunfall, also wird es wie ein Arbeitsunfall gesehen. Mir wurden aber jetzt nur 70€ überwiesen. Ist das normal? Mein Vater sagt, mir wird vielleicht die Krankenkasse den Rest überweisen. Kann das sein? Kennt sich da jemand aus? Bei wem kann ich da nachfragen?
3 Antworten
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt selbstverständlich auch für Aushilfskräfte.
Allerdings setzt sie erst ein, wenn der Mitarbeiter 4 Wochen im Unternehmen ist.
Krankengeld gibt es nicht, da ja auch kein Beitrag an die Krankenkasse abgeführt wird.
Allerdings setzt sie erst ein, wenn der Mitarbeiter 4 Wochen im Unternehmen ist.
Das ist ja ganz offensichtlich der Fall und erklärt nicht die geringe Zahlung!
Erkundige dich bei deinem Arbeitgeber, wie es dazu kommt. Er wird dir das am besten erklären können.
Fakt ist allerdings, dass du von der Krankenkasse kein Geld bekommen wirst, da du als Minijobberin gar nicht selber krankenversichert bist, sondern über deine Eltern familienversichert. Die Krankenkasse hat also mit deinem Minijob nichts zu tun.
Als Aushilfskraft steht dir eine Lohnfortzahlung zu. Du könntest natürlich dagegen vorgehen, riskierst dadurch aber dann auch eine Kündigung. Das Problem ist, das man Aushilfskräfte auch leicht wieder loswerden kann.
Natürlich, man kann unbegründet kündigen mit einer 2 Wochen Frist.
Auch für "Aushilfen" gelten die gesetzlichen oder einzel- oder tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen - wie die für die anderen Arbeitnehmer im Betrieb.
Die Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt in den allermeisten Fällen nur während einer vereinbarten Probezeit - gleichgültig, ob Aushilfe oder "normaler" Arbeitnehmer.
Und wenn der Betrieb mehr als 10 (rechnerische) Vollzeitkräfte hat, muss eine ordentliche Kündigung auch für Aushikfskräfte betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt begründet sein (wobei dieser Grund dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt werden muss).
Noch einmal: Arbeitsrechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen Aushilfen und sonstigen Arbeitnehmern. Nur Minijobber haben sozialversicherungsrechtlich einen Sonderstatus - aber nicht arbeitsrechtlich!
Wie kommst Du darauf? Nicht leichter als "normale" Arbeitnehmer!