geteiltes sorgerecht , Mutter in Krankenhaus und Freund soll sich kümmern
Hallo,
Es geht um ein 7 jähriges Kind welches in die erste Klasse geht. Die Mutter muss eine Weile im Krankenhaus bleiben. Nun hat die Mutter Angst dass der leibliche Vater sagt "das dauert so lange da nehme ich mein Kind zu mir und lass es hier in eine Schule gehen" (da sie ca. 50km voneinander entfernt wohnen)
Der Freund und baldiger Vater des Geschwisterkindes würde sich allerdings in vollem Umfang um das Kind kümmern. So dass es auch weiterhin in die Schule gehen kann und die Freunde bei sich hat. Der leiblicher Vater würde das Kind bis zur Genesung anstatt jedes zweite Wochenende jedes Wochenende holen.
Die Eltern haben das geteilte Sorgerecht und sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Ist es möglich dass die Mutter ihre Sorgepflichten und alles was dazu gehört für eine absehbare Zeit per Vollmacht auf ihren Partner zu übertragen? So dass der leibliche Vater das Kind nicht einfach mitnehmen kann. Da ein Umzug und Schulwechsel für so kurze Zeit nur Stress für das Kind bedeuten würde.
4 Antworten
der vater hat kein mitspracherecht. die mutter bestimmt wer die betreuung in ihrer abwesenheit übernimmt. das ist in ihrer abwesenheit der freund. er hat nur dafür zu sorgen, dass kind pktl. zum umgang erscheint und wieder entgegen genommen wird. es gibt keinen umzug oder schulwechsel.
Die Mutter soll sich, bevor sie ins Krankenhaus geht, mit dem Jugendamt absprechen und dort auch Bescheid geben. ich sehe keine Probleme, würde mich aber schriftlich absichern und dem zukünftigen Mann eine Vollmacht ausstellen. Wegen eines Krankenhausaufenthaltes kann man dem Kind auf keinen Fall einen Schulwechsel zumuten.
warum sollte sie im jugendamt jemanden kontaktieren. das interessiert die nicht und geht diese leute auch nichts an. die können eh keine entscheidungen treffen. die mutter entscheidet als betreuender elternteil alles und gibt dem lebenspartner die vollmachten dazu. fertig.
Dazu braucht es nicht mal eine Vollmacht.
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ein Richter würde ein Kind nicht aus der gewohnten Umgebung reißen. Plus sie hat das ABR. Damit entscheidet die Mutter über den Wohnort.
Wie lange muß sie denn ins Krankenhaus?
Das wird dem Kind nicht zugemutet werden
("da nehme ich mein Kind zu mir und lass es hier in eine Schule gehen")
Die Mutter kann einen Betreuer festlegen