Au ab 1. Tag? Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes?

1 Antwort

Von Experte Hexle2 bestätigt
Nun wurden mir für fehlende Stunden am Samstag Minusstunden notiert.

Das ist nicht gerechtfertigt, denn selbstverständlich hast Du Anspruch darauf, für den Samstag so bezahlt zu werden, als hättest Du ganz normal gearbeitet!

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag abbricht, weil er erkrankt ist, dann hat der Arbeitgeber diesen Tag so zu bezahlen, als hätte der Arbeitnehmer "ganz normal" gearbeitet.

Für den wegen der Erkrankung ausgefallenen "Resttag" gibt es keine Bescheinigung eines Arztes; sie ist auch nicht nötig, da der Arbeitgeber ja auch ohne eine solche Bescheinigung über die Tatsache der Erkrankung informiert ist.

In einem renommierten Arbeitsrechtskommentar heißt es dazu:

Wird der AN im Laufe des Arbeitstags arbeitsunfähig, so beginnt der Anspruchszeitraum [Anmerkung: gemeint ist der Zeitraum des Anspruchs auf Lohnfortzahlung] nach diesem G[esetz] mit dem nächsten Tag. Für den Tag mit t[eil]w[eiser]. Arbeitsleistung hat der AN seinen regulären Anspruch aus § 611 BGB (BAG 4.5.1971 AP LohnFG § 1 Nr. 3r).

(Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, hrsg. von Müller-Glöge, Preis, Schmidt, 16., neu bearbeitete Auflage, Verlag c. H. Beck, München 2016, S. 1.863, Rd-Nr 34 zu § 3 EFZG)

In einem andern Kommentar heißt es:

Bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung wird nach § 187 Abs. 1 BGB der Tag nicht berücksichtigt, in den der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt. [...]
Dass der Tag der Erkrankung bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist nicht einbezogen wird, bedeutet nicht, dass der AN für diesen Tag keine Entgeltfortzahlung erhält. Dieser Anspruch besteht vielmehr grundsätzlich ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. [...]
Hat die Arbeitsunfähigkeit beispielsweise an einem Dienstag während der Arbeitszeit begonnen, so steht dem AN für diesen Tag weiterhin Arbeitsentgelt zu. Die Entgeltfortzahlungsfrist beginnt dann am Mittwoch [...].

(Peter Wedde, Hrsg., Arbeitsrecht - Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, 2., überarbeitete Auflage, Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main 2010, Seite 805 f, Rd-Nr 55 und 62 zu EFZG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)

Arbeitsunfähig erkrankt giltst Du also erst ab Montag, ab dann muss der Arbeitgeber also auch Lohnfortzahlung leisten.

Für den Samstag bist Du trotzdem selbstverständlich "wie normal gearbeitet" zu bezahlen!

something 
Beitragsersteller
 18.01.2022, 15:36

Vielen lieben Dank!!! Genau die Art Antwort die ich suchte, mit Hintergund in Form von Links. Ich kann nicht genug Danken, ich hab nicht so gut gewusst, wie ich klare Aussagen dazu finden soll.

Familiengerd  18.01.2022, 15:39
@something

Gerne geschehen - guten Nerven und viel Glück!🍀