Arbeitsrecht - Nur Kopie des Arbeitsvertrages erhalten kein Original
Da ein Arbeitsvertrag ja der Formbedürftigkeit unterliegt sofern so vereinbart oder vorgeschrieben frage ich mich daher, ob eine einfache Kopie des Arbeitsvertrages ausreicht die zwar von beiden Unterschrieben ist, aber eben nicht original Handschriftlich.
Eine Kündigung bspw muss ja auch handschriftlich im Original unterschrieben sein - gilt dann das gleiche für einen Arbeitsvertrag?
In dem Fall ginge es ggf um eine Entfristungsklage eines Arbeitnehmers - ich weiß, die sind generell tricky, aber es wird nach einem Ansatzpunkt gefragt
5 Antworten
Die im Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgeschriebene Schriftform ist eingehalten, wenn die Vertragsparteien den befristeten Arbeitsvertrag im Original eigenhändig unterzeichnen.
Für die Einhaltung der Schriftform genügt es also nicht, wenn eine Vertragspartei eine Kopie eines bereits von ihr unterzeichneten Vertragstextes der anderen Seite übermittelt und diese auf der Kopie unterzeichnet. Der Austausch von E-Mails oder Telefaxen genügen ebenfalls nicht dem Schriftformerfordernis. Ferner ist eine Bestätigung des Abschlusses eines "befristeten" Vertrages durch den AG, z. B. nach einem vorangegangenem Vorstellungsgespräch in einer E-Mail oder Telefaxschreiben, nicht ausreichend.
Erforderlich ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselbe Urkunde, d.h. jeweils den gleichen Arbeitsvertrag, unterzeichnen. Es muss kein umfassendes Vertragswerk vorliegen, ausreichend ist z. B. die Niederlegung der Befristung in einem Schreiben des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit der Bitte, das bereits vom Arbeitgeber unterzeichnete Exemplar gegenzuzeichnen (vgl. BAG vom 26.07.2006, 7 AZR 514/05).
Das sieht mein Arbeitsrechtskommentar, der sich ebenfalls auf dieses Urteil bezieht, tatsächlich anders. Gegenseitig unterschriebene Original Exemplare mit fehlender eigener Unterschrift sind unbestritten nicht zu beanstanden. Wenn allerdings eine Original Unterschrift auf einer Kopie die Anforderungen nicht erfüllt, kann es eine "kopierte Unterschrift" erst recht nicht.
Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB).
So...
- a.) ist eine Kopie der Originalurkunde eine eigenständige Urkunde?
- b.) ist die mitkopierte Unterschrift wirksam in Sinne der Schrifterfordernis?
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift [...] unterzeichnet sein.
sehe ich nicht erfüllt....
Ich zitiere einmal aus dem Urteil (Hervorhebungen durch mich):
Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Wenn ich stelari richtig verstanden habe, dann gibt es ja diesen einen Vertrag mit Unterschrift der Parteien auf derselben Urkunde - womit dann die Schriftformerfordernis erfüllt wäre. Sollte das nicht der Fall sein (oder ich die Frage falsch verstanden haben), dann gebe ich Dir Recht.
@ stelari:
Um einer sich anbahnenden Verwirrung bei mir vorzubeugen:
Aus Deiner Frage und der weiteren Erläuterung habe ich als Fakt richtig verstanden: Es gibt ein Vertragsexemplar, das mit den Originalunterschriften beider Vertragspartner vorliegt - beim Arbeitgeber? Der Arbeitnehmer selbst hat nur eine Kopie diese Vertrages (mit beiden Unterschriften - als Kopien)?
Wenn das so ist, dann ist die Schriftformerfordernis erfüllt.
Sollte es aber so sein, dass der Arbeitgeber ein Exemplar mit seiner eigenen Originalunterschrift in seinem Besitz hat und der Arbeitnehmer nur eine Kopie davon mit seiner eigenen Originalunterschrift (oder die ganze Konstellation umgekehrt), dann wäre die Schriftformerfordernis nicht erfüllt.
@ stelari:
Es kommt (alles unter der Voraussetzung, dass sich alles terminlich rechtzeitig vor Beginn des Arbeitsverhältnisses abspielt) auch auf den konkreten Ablauf an - in dem Fall, dass es beim Arbeitgeber ein Exemplar mit beiden Originalunterschriften und beim Arbeitnehmer nur eine Kopie davon gibt.
- Szenario: Arbeitgeber schickt Vertrag an Arbeitnehmer, Arbeitnehmer unterschreibt, schickt zurück an Arbeitgeber, Arbeitgeber unterschreibt auch, nimmt zu den Akten, schickt dann nur Kopie an Arbeitnehmer - Schriftformerfordernis nicht erfüllt.
- Szenario: Arbeitgeber unterschreibt, schickt Vertrag an Arbeitnehmer, Arbeitnehmer unterschreibt auch, schickt zurück an Arbeitgeber, Arbeitgeber schickt Kopie an Arbeitnehmer - Schriftformerfordernis erfüllt.
In Szenario 1 hat der Arbeitgeber (der Blanko-Vertrag an Arbeitnehmer geschickt hat) vom Arbeitnehmer mit dessen Unterschrift nur ein Angebot erhalten, das er mit seiner eigenen Originalunterschrift an den Arbeitnehmer zur Bestätigung hätte zurück schicken müssen.
Nicht geschickt sondern persönlich vor Ort, aber Szenario 1 trifft praktisch so zu
Wenn das so ist, dann stimme ich mit allen Anderen überein, dass es an der Schriftformerfordernis fehlt - wobei (aber so ist nun einmal die entsprechende Rechtsprechung) das schon eine äußerst spitzfindige Auslegung des Gesetzes ist.
Insgesamt passt dazu sehr gut der Link, den DerSchopenhauer in seinem Kommentar mitgeteilt hat!
Ich konkretisiere mal näher....
ABG Müller und ABN Schmitt unterzeichnen auf einem Exemplar - ABN Schmitt erhält aber nur die Foto-Kopie dieses Exemplars als Vertrag für seine Unterlagen und keines, das die Originale Unterschrift von ABG Müller trägt...
Es gibt also nur ein einziges Original und eine Foto-Kopie, das Original verblieb beim ABG
Dann hat Müller jetzt ein Problem, wenn Schmitt auf Feststellung eines unbefr. AV klagt. Die Schriftformerfordernisse sind aufgrund fehlender Originalunterschriften nicht erfüllt. Deswegen läßt man sich als ArbG idR den Erhalt eines Original Vertrages vom ArbN schrifltich bestätigen.
Dies deckt sich mit meiner Auffassung...
Schon bei Vertragsschluss war dies so und bei Vereinbarung der Verlängerung der Befristung auch so...
Könnte man nun hier die Befristung bzw die Verlängerung angreifen, da die Schriftformerfordernisse nicht eingehalten wurden oder könnte es dadurch geheilt sein, dass man sich über den Zweck der Vereinbarung im klaren war?
Deshalb sind ja Entfristungsklagen so tricky...
Könnte man nun hier die Befristung bzw die Verlängerung angreifen, da die Schriftformerfordernisse nicht eingehalten wurden
Das wäre mein Ansatz.
könnte es dadurch geheilt sein, dass man sich über den Zweck der Vereinbarung im klaren war
Nö. Das ändert ja an der fehlenden Schriftformerforderniss nix. Der Zweck interessiert doch nicht mehr, wenn gar keine wirksame Vereinbarung vorliegt!?
Die Schriftformerfordernisse sind aufgrund fehlender Originalunterschriften nicht erfüllt.
Aber die beiden Originalunterschriften sind auf einem Exemplar des Vertrages vorhanden - es "fehlt" also keine Unterschrift und die Schriftformerfordernis ist damit erfüllt. Es ist unerheblich, dass nur eine Partei im Besitz des Vertrages mit den Originalunterschriften und die andere nur im Besitz einer entsprechenden Kopie ist.
Es würde auch reichen, wenn jede Partei im Besitz eines Exemplares mit der Originalunterschrift lediglich der Gegenpartei ist.
Das genannte BAG-Urteil verlangt ausdrücklich nicht, dass beide Seiten im Besitz eines Vertragsexemplares sein müssen mit jeweils beiden Originalunterschriften.
Entscheidend ist das Vorliegen beider Originalunterschriften vor Beginn des Vertrages.
Ich argumentiere damit, dass dem ABN kein der Schrifterfoderneissen genügendes Exemplar vorliegt... zwar verlangt das BAG es in dem Urteil nicht, jedoch verlangt es der Gesetzgeber zum einem im TzBfG und dem NachwG... meiner bescheidenden Meinung nach.
Hier noch ein Urteil zur Aushändigung des Arbeitsvertrages:
Nun bin ich vollends total verwirrt...!!
Bezüglich der Kündigung auf die Du Dich beziehst gibt es ein Urteil des LAG Hamm
aus dem hervorgeht, dass die Kü. auch nur als Kopie gültig wäre wenn denn eine alleinige Verfügungsgewalt über das Schriftstück bestanden hatte.
Da der AV unterschrieben wurde geh ich davon aus, dass diese Verfügungsgewalt bestanden hat.
Ich schließe mich den Ausführungen von "ralosaviv" völlig an; die Schrifform ist nicht gewahrt und daher hat eine Entfristungsklage gute Aussicht auf Erfolg.
Sehe ich so - auch wenn die Argumente von Familiengerd nicht zu missachten sind...
Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht der Schriftform! Daher genügt es - auch wenn es nicht gängige Praxis ist - das dem Arbeitnehmer lediglich die Kopie zugeht.
Wenn vereinbart, dann ist sehr wohl ein schriftlicher Vertrag zu machen der der Formbedürftigkeit unterliegt § 2 Nachweisgesetz.... zudem ist er bei Teilzeit zwingend vorgeschrieben!
Setzen 5!
Natürlich kann man die Schriftform selber vereinbaren. Das ändert aber nichts am Grundsatz.
Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Befristete Verträge können nur unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Schriftform wirksam geschlossen werden.
Aus der 5 wurde gerade eine 6....
na.....
schäm...
In diesem Fälle wäre die Partei im Nachteil, die kein Original vorweisen kann (sofern es denn Abweichungen zwischen den beiden Versionen gibt).
Der Vertrag wird ja nicht unwirksam, wenn es nur eine "Urschrift" gibt.
In dem Fall ist die Partei die kein Original hat, sogar im Vorteil! Die Befristung wäre damit nämlich unwirksam.
Ach ja? Wie führt diese Partei denn den Nachweis, dass Sie kein Original erhalten hat, wenn der AG behauptet, eines ausgehändigt zu haben? (Was dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit tun wird).
Wenn streitig ist, ob überhaupt eine Befristung vorliegt, so muss dies der Arbeitgeber beweisen, wenn er sich darauf beruft.
Und das kann er problemlos tun, wenn er sein Original vorweist.
Denk´ doch mal umgekehrt: der AN müsste ja nur sein Original zurückhalten, um sich einen Beweisvorteil zu verschaffen.
Nein. Er kann seine Kopie vorweisen. Dann muss der ArbG beweisen, dass er dem ArbN ein Original ausgehändigt hat. Der ArbG kann den Beweis nicht alleine dadurch antreten, dass er im Besitz eines Originals ist. Er hätte sich vom ArbN den Erhalt eines weiteren Original Vertrages quittieren lassen müssen.
Ich bin kein Arbeitsrechtler (wie man evt. merkt)... ist das so, dass der Erhalt des Originals noch einmal quittiert werden muss? Woher kommt diese Forderung? (Stelle ich nicht in Frage, bin nur neugierig).
Seit der EuGH seine Finger noch im Spiel hat, ist alles noch viel komplizierter geworden - für Arbeitgeber. Und insbesondere das Thema Befristungen hat in den letzten Jahren die Gerichte stark beansprucht. Die Hürden für die Arbeitgeber liegen wirklich ausgesprochen hoch und wenn ein Arbeitnehmer die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet ist, muss der ArbG gemäß der Auffassung unserer Arbeitsgerichte nunmal beweisen, dass eine Befristung wirksam vereinbart wurde. Das macht es einfach erforderlich, dass man sich als ArbG wirklich jeden Handgriff gegenzeichnet läßt. So auch die Aushändigung eines Original Vertrages. Sollte der ArbG also so clever gewesen sein, einen Satz in den Originalvertrag einzubauen, dass der ARbN mit seiner Vertragsunterschrift gleichzeitig bestätigt, ebenfalls eine Original Ausfertigung des Vertrages erhalten zu haben, kommt er mit seiner Kopie natürlich nicht weit. Ist dieser Passus nicht vorhanden, kann der ArbN im Grunde tatsächlich seinen Vertrag wegschmeißen und behaupten, er hätte nie einen bekommen.......
Nachgeschaut... der Passus fehlt völlig....
Dann setz schonmal die Klageschrift auf.
Die Befristung wäre damit nämlich unwirksam.
Die Wirksamkeit der Befristung hängt nicht davon ab, dass beiden Seiten im Besitz des Vertrages mit beiden Originalunterschriften sind.
Dass es nur ein Original gibt und die anderes Seite nur über eine Kopie verfügt, reicht für die Wirksamkeit der Vereinbarung aus, wenn beide Unterschriften vor Beginn des Vertrages gegeben wurden
Dann setz schonmal die Klageschrift auf.
Wenn ich das von Dir genannte BAG-Urteil auf diesen Fall hier (soweit wir ihn beurteilen können) analog anwende, dann geht die Klage aber "in die Hose"!
Die Frage auch gelesen?
Es haben beide unterschrieben, nur der ABN hat lediglich eine Kopie dessen erhalten anstelle eines Originals - es fehlt keine Unterschrift, sondern es geht um die Eigenschaft der Unterschrift die ggf zur Unwirksamkeit führen kann wie bspw bei einer Kündigung wenn diese nur eine Kopie ist
Ich habe die Frage gelesen. Kann denn der Nachweis geführt werden, dass lediglich eine Kopie ausgehändigt wurde? Könnte schwierig werden...
Es ist nicht erforderlich, dass beiden Parteien jeweils ein von beiden Vertragspartnern unterschriebenes Original vorliegt.
Es reicht, wenn ein Original von beiden Parteien unterschrieben wurde; gibt es mehrere Originale, reicht es, wenn jede Partei ein von der Gegenseite unterschriebenes Exemplar vorliegen hat (die eigene Unterschrift ist dann nicht erforderlich).
Damit ist die Schriftformerfordernis für die Vereinbarung oder auch Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt; die Schriftformerfordernis verlangt nicht, dass beiden Parteien jeweils ein Original mit den Unterschriften beider Vertragspartner vorliegen muss.
So geht es aus dem von ralosaviv herangezogenen Urteile des Bundesarbeitsgerichtes hervor (BAG vom 26.07.2006, 7 AZR 514/05; dort besonders "Entscheidungsgründe", Abs. I, Nr. 1 a ff).