Arbeitsplan unter Vorbehalt?
Hallo Leute,
ich bekomme Ende des Monats einen Arbeitsplan für den dann kommenden Monat, oben drüber steht meistens unter Vorbehalt.
In letzter Zeit war dies öfters der Fall und mein Chef hat einfach so mal den Plan umgeändert oder fragt mich jede Woche ob ich irgendwo Einspringen kann.
Darf er den Plan einfach so ändern ? Hab mal gehört der wäre bindend und nur in Notlage darf er den ändern ohne mich zu fragen ob dies okay ist.
Stimmt das ?
Soll ich das weiterhin hinnehmen ?
Diese Stunden die ich arbeite bekomme ich auch bezahlt oder die kommen auf meine Urlaubstage.
3 Antworten
Es ist normal das die Personallage in der Urlaubszeit recht dünn ist.
Da reicht es wenn jemand zusätzlich krank wird und schon muss was am Plan geändert werden.
Also seid ihr vielleiht zu wenig Leute.
Dem Chef wäre es auch lieber wenn er den Plan nicht doppelt und dreifach erstellen und verteilen muss.
Wenn es dir also nicht zuviel ausmacht, solltest du weiterhin einspringen und Teamwork zeigen.
Damit hast du dann eventuell ein gut, wenn du eben nicht kannst.
Wenn du deine wichtigen Termine rechtzeitig bekannt gibst, kann in der Planerstellung darauf vielleicht Rücksicht genommen werden.
Alle Einteilungen musst du dir aber nicht gefallen lassen. wichtig ist das zu unterscheiden. Wo du als Lückenbüßer ausgenutzt wirst und wo es echte Probleme gibt.
Unter Vorbehalt bedeutet, dass es nicht endgültig ist.
Der Plan kann jederzeit geändert werden.
Nach dem TzBfG ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet die Arbeit aufzunehmen, wenn ihnen dies nicht mindesten 4 Tage vorher mitgeteilt wird.
Dies ist auch auf auf andere Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden.
Soll ich das weiterhin hinnehmen ?
Das must Du entscheiden. Eine Klärung scheint aber sinnvoll und notwendig zu sein. Schließlich gibt es auch noch ein (planbares) Privatleben.
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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 12 Arbeit auf Abruf(3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.