Antennenkosten in NK Abrechnung?

5 Antworten

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Die Anschaffung nicht. Aber, wenn vertraglich vereinbart, die laufenden Kosten.

§ 2 Betriebskostenverordnung

Punkt 15. die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,

valerjana 
Beitragsersteller
 20.08.2012, 14:42

das ist eine Gem. anlage. für 8 Wohnungen....unsere Vermieter beauftragte eine Firma um das ganze durchzufuhren....und jetzt in unseren Abrechnungen hat er die Summer durch WG geteilt....ist das gerechtsfertig ????

anitari  20.08.2012, 16:49
@valerjana

....ist das gerechtsfertig ????

Die Betriebskosten wie in meiner Antwort genannt, wenn vertraglich vereinbart, ja. Die Anschaffung und Montage nicht.

Dabei handelt es sich um umlagefähige Nebenkosten, die Kosten dürfen also auf die Mieter umgelegt werden.

valerjana 
Beitragsersteller
 20.08.2012, 14:54

das ist eine Gem. anlage. für 8 Wohnungen....unsere Vermieter beauftragte eine Firma um das ganze durchzufuhren....und jetzt in unseren Abrechnungen hat er die Summer durch WG geteilt....ist das gerechtsfertig ????

anitari  20.08.2012, 14:48

Vorausgesetzt es ist vertraglich vereinbart.

MosqitoKiller  20.08.2012, 14:34

Die Kosten für eine NEUE Anlage???

WetWilly  20.08.2012, 14:38
@MosqitoKiller

Ja, da es sich um den Ersatz der vorhandenen Anlage handelt, ist dies wie Wartungskosten zu sehen.

MosqitoKiller  20.08.2012, 14:45
@WetWilly

Ich zitiere hier mal § 1 BetriebsKV:

"(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer [...] durch das Eigentum [...] oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes [...] LAUFEND entstehen. [...] (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: [...] 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten)."

Willst Du jetzt behaupten, die Kosten des Ersatzes der Anlage entstehen laufend? Laut Rechtsprechung bedeutet "laufend" regelmäßig, also mindestens alle 5 Jahre. Nach Deiner Logik wäre der Ersatz einer Heizung auch Betriebskosten, da diese als Wartungskosten zu sehen sind. Eine Antennenanlage ist aber kein Wasserzähler...

Nur die Betriebskosten, falls dies vertraglich vereinbart ist, nicht aber die Installationskosten...

Das glaube ich nicht, daß du das auch bezahlen mußt. Es sei denn, es handelt sich dabei um eine Gemeinschaftsanlage

Ist das nicht seiner Kosten ???

Nein, aber der Vermieter darf diese Kosten nicht in der Nebenkostenabrechnung geltend machen, sondern, da es sich um eine Modernisierung handelt, eine Mieterhöhung vornehmen.

Grundsätzlich stellt die Umstellung eine Verbesserung des Wohnwertes der Mietobjekte dar, da dem Mieter das Fernsehbild in einer besseren Qualität zur Verfügung gestellt wird. das Programmangebot vergrößert wird.dem Mieter zusätzliche Features wie elektronische Programmführer oder Hintergrundinfos zu den Programmen zur Verfügung stehen.

Hinzu kommt, dass der Vermieter die Umrüstung nicht zu verantworten hat, weil diese quasi zwangsweise erfolgen musste, da sonst der Fernsehempfang nicht mehr sichergestellt ist. Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch auf den Empfang. Allerdings schuldet der Vermieter nur einen Empfang, wie er zu Beginn des Mietverhältnisses bestanden hat. Da dieser Empfang aber nicht mehr nutzbar ist, weil eben keine analoge Ausstrahlung mehr erfolgt, kann der Empfang nur durch eine Verbesserung hergestellt werden.

https://www.hausblick.de/component/content/article/2/317?start=6