Anspruch auf ALG1 nach Zurückziehen einer Stellenzusage?

4 Antworten

Ist die schriftliche Stellenzusage verbindlich?

Ja, sie ist so verbindlich wie ein bereits geschlossener (schriftlicher) Arbeitsvertrag, da die schriftliche Zusage einem mündliche geschlossenen Arbeitsvertrag gleichzusetzen ist.

Aber: Der neue (mündlich schon wirksame) Arbeitsvertrag kann auch vom Arbeitgeber bereits vor Antritt der Arbeit ordentlich (also mit den gesetzlichen oder gegebenenfalls tarifvertraglich geltenden Fristen) gekündigt werden, wenn Du nicht beweisen kannst oder die sonstigen Umstände nicht dafür sprechen, dass eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen sein sollte.

So lange eine solche Kündigung nicht ausgesprochen wird, kannst Du auf Erfüllung der Zusage(die ja eigentlich ein mündlicher Arbeitsvertrag ist) bestehen - es ist nur die Frage, was das im Endeffekt bringen wird.

Hat man einen Anspruch auf Schadenersatz?

Nein, ein Schadensersatzanspruch erwächst Dir unter diesen Voraussetzungen dann nicht.

Hat man Anspruch auf ALG1? Würde man dann eine Sperrzeit von 3 Monaten bekommen?

Unter den von dir beschriebenen Voraussetzungen darf die Agentur für Arbeit keine sperre verhängen, weil du Deine Arbeitslosigkeit nicht schuldhaft selbst herbeigeführt hast; der "Rückzieher" des neuen Arbeitgebers trotz schriftlicher Zusage darf nicht Dir zur Last gelegt werden.

Ganz unabhängig davon musst Du Dich unbedingt unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden!

hast du einen Arbeitsvertrag vom "neuen" AG erhalten und den auch unterschrieben?

wolfman89 
Beitragsersteller
 15.07.2019, 22:50

nur schriftliche Zusage, die vom neuen AG unterschrieben wurde.

Schau mal hier rein, da wird einiges erklärt:

https://karrierebibel.de/schriftliche-zusage

Woher ich das weiß:Recherche

Wenn Du beim neuen Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unterschrieben hast, musst Du Dich und auch der Arbeitgeber daran halten. Einfach mal so eben absagen geht da nicht.

Du hast doch hoffentlich nicht gekündigt, ohne den Arbeitsvertrag zu haben.

Wenn der Arbeitgeber Dich nun nicht mehr beschäftigen will, muss er Dir ja kündigen, somit hast Du Anspruch auf ALG 1.

Familiengerd  15.07.2019, 23:28
Einfach mal so eben absagen geht da nicht.

Nicht "absagen", aber kündigen!

Der neue (jedenfalls mündlich schon wirksame) Arbeitsvertrag kann auch vom Arbeitgeber bereits vor Antritt der Arbeit ordentlich gekündigt werden (also mit den gesetzlichen oder gegebenenfalls tarifvertraglich geltenden Fristen), wenn nicht bewiesen werden kann oder die sonstigen Umstände nicht dafür sprechen, dass eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen sein sollte.

wolfman89 
Beitragsersteller
 15.07.2019, 22:57

Bei dem bisherigen Arbeitgeber wurde bereits gekündigt.

Allexandra0809  15.07.2019, 22:59
@wolfman89

Ja, aber Du hast doch einen neuen Arbeitsvertrag oder nicht?

wolfman89 
Beitragsersteller
 15.07.2019, 23:04
@Allexandra0809

Nur eine schriftliche Zusage. Keinen Arbeitsvertrag :(

Allexandra0809  15.07.2019, 23:05
@wolfman89

Warum hast Du dann gekündigt? Das würde ich immer nur machen, wenn ich einen neuen Arbeitsvertrag in der Hand habe.

Melde Dich auf jeden Fall beim Arbietsamt und schildere dort alles, wie es war.