Anmeldung bei der Fahrschule rechtlich gesehen...
Rechtlich gesehen liegt doch ein Kaufvertrag vor, oder? Der eine zahlt das Geld und übernimmt ne Pflicht, der andere übernimmt ne Dienstleistungspflicht , indem er ihn unterrichtet und ihm beim Fahren hilft.
Im BGB hab ich auch nichts genaueres unter Fahrschule gefunden. Also ist es doch dann der 433er , oder? Bin noch relativ neu in dem Bereich , deshalb bin ich mir da auch nicht so ganz sicher. Und wenn ein Vertrag zwischen einer Person und dem Fahrlehrer zustanden gekommen ist und die Person dem Kurs absagt, wie müsste man dann begründen dass der Vertrag dann nicht wirksam wird? Oder braucht man da nichts genaueres schreiben?
Danke
4 Antworten
es liegt eben kein Kaufvertrag vor sondern einer über eine Dienstleistung und somit ohne Erfolgsgewähr, denn die gibt es hier nicht es ist wie bei allen Dingen die storniert werden. Tritt ein Schaden auf (z.b. wenn man den Termin, das Hotelzimmer, die Torte, die Fahrstunde, die Tennisstunde.......) nicht weiter verkaufen kann, dann muss derjenige, der den Termin storniert hat die Kosten tragen. Das kann je nach "Produkt" auch 100% sein. In deinem Fall heißt das, dass wenn du nicht rechtzeitig abgesagt hast und der Fahrlehrer deinen Termin/deine Termine nicht mehr anderweitig los bekommt, dann musst du zahlen....
Würde das eher als ein Dienstvertrag ansehen. Der ist in §§ 611-630 BGB geregelt.
Es ist ja keine Kaufsache geschuldet sondern ein Dienst. Der Fahrlehrer ist dazu verpflichtet dir das Wissen zu vermitteln und Fahrstunden zu geben. Du bist zum entrichten der Vergütung verpflichtet.
der vertrag ist zustande gekommen. will einer zurücktreten muss der andere damit einverstanden sein. und kann dann die erstattung seiner kosten oder schadensersatz verlangen.
Der Herausgabeanspruch nach einem Rücktritt ergäbe sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. § 985 BGB ist nur bei Eigentum einschlägig – und darum geht es hier ja nicht.
Rechtlich gesehen liegt doch ein Kaufvertrag vor - Nein! google mal weiter!
hab ich schon gemacht, nur leider find ich auch nichts mehr.
hmm..wie wärs mit dienstvertrag?
das zurücktreten von einem vertrag ist dann wieder ein anderer paragraph ? aber der herausgabeanspruch, von dem bezahlten geld erfolgt dann über 812 bzw 985?