Anhörung nach § 24 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Verständnisfrage
Hallo,
ich habe ein schreiben vom Jobcenter bekommen (Anhörung nach § 24 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und soll die mir "zu Unrecht gerahlten Leistungen" erstatten.
Anbei folgende auszufüllende Erklärung:
Betreff: Erklärung zu Ihrem Anhörungsschreiben vom ... 2012
[ ] Den mir zugesandten Vordruck füge ich ausgefüllt bei (bitte Unterschrift nicht vergessen)
[ ] Zu der Anhörung möchte ich mich nicht äußern - ich bitte die Aufrechnung entsprechend der Ausführungen im Anhörungsschreiben vorzunehmen
[ ] Die Forderung(en) werde ich überweisen - bitte teilen Sie mir die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen und die Bankverbindung mit.
[ ] Sonstige Mitteilung:
Falls noch weitere Rückfragen erforderlich sind, bin ich telefonisch erreichbar unter der Nummer:_______________________
.........................................
Ort/Datum, Unterschrift
Soweit, so gut. Nun zur Frage:
Welcher Vordruck ist beim Ersten gemeint? Meinen die diese Erklärung als Vordruck? Was anderes habe ich ja nicht. Und was ist beim Zweiten gemeint wenn dort steht "Ich bitte die Aufrechnung entsprechend der Ausführungen im Anhörungsschreiben vorzunehmen" ?
Könnte mir das jemand verständlich machen? Ich will nicht einfach den dritten Punkt ankreuzen, ohne überhaupt Punkt eins und zwei verstanden zu haben...
LG 01234
2 Antworten
Der beigefügte Vordruck wäre dann wohl eine Erklärung, daß Du mit einer Aufrechnung der Forderung auf Deine Sozialleistung einverstanden bist. Wenn die fehlt, hat man sie wohl vergessen - auch bei Behörden arbeiten nur Menschen.
Im Anhörungsschreiben wird angekündigt, wie aufgerechnet werden soll. Und beigefügte Erklärung kannst Du unterschreiben, daß Du damit einverstanden bist.
Also ist es völlig egal ob ich Punkt 2 oder 3 ankreuze, oder ob ich gar nicht antworte. Na schön :D
Ja, so isses. Dir muß eben nur die Möglichkeit eingeräumt werden, Dich zu äußern. Wenn Du das nicht tust, wird nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Aktenlage entschieden.
Dankeschön, Du hast mir sehr geholfen.
Wenn kein Vordruck bei dir eingetroffen ist, dann könntest du "[ ] Sonstige Mitteilung:" ankreuzen und daneben schreiben, dass dir kein Vordruck zugegangen ist.
Entweder den dritten Punkt auch schon gleich ankreuzen (wenn das sowieso schon eindeutig ist) oder erst noch weglassen und warten, was kommt.
Als Anlagen sind auch nur diese Erklärung, und ein Gesetzestext aufgeführt. Ist vielleicht nur für bestimmte andere Fälle gedacht, und nicht für meinen Fall.
Weißt du was genau mit dem zweiten Punkt gemeint ist?
Dieser § 24 SGB X hat den Titel "Anhörung Beteiligter". Es heißt da sinngemäß: bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, muss (!) der Beteiligte die Gelegenheit bekommen, sich zu den Tatsachen zu äußern, die für diesen Verwaltungsakt von Bedeutung sind.
Wahrscheinlich wartest du gerade auf einen neuen Bescheid? Also kommt dieses Schreiben bei dir an, damit dir diese Gelegenheit auch wirklich gegeben wird. Einfach nur aus diesem formalen Grund - muss immer sein, wenn ein neuer Bescheid gemacht werden soll.
Ich denke, du brauchst es gar nicht zu beantworten (das würde sonst unter Androhung von Konsequenzen draufstehen). Guck vorsichtshalber noch mal drauf ;)
Gibt es denn aus deiner Sicht irgendetwas, was die wissen sollten, bevor du deinen neuen Bescheid bekommst? Wenn nicht, lass es einfach laufen. Oder dir gefällt das nicht, dass es dir unvollständig zugeschickt wurde, dann kannst du natürlich wirklich diese Kurzmitteilung zurückschicken und schreiben, dass der Vordruck gefehlt hat.
Und was soll mir Punkt 2 sagen?