Bis zu welchem Wert zählt ein Fernseher als angemessenr Hausrat?
Hallo,
Bis zu welchem Wert zählt ein Fernseher als angemessenr Hausrat i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr.1 SGB II (bei gewöhnlichen Lebensumständen)
Ab welchem Wert würde sich im Falle einer Privatinsolvenz eine Austauschpfändung eines Fernsehers gem. § 811a ZPO lohnen?
Bitte um fundiertes Wissen oder tatsächliche Erfahrungen. Bitte keine Antorten "aus dem Bauch heraus" Danke im Voraus!
3 Antworten
Bitte um fundiertes Wissen oder tatsächliche Erfahrungen. Bitte keine Antorten "aus dem Bauch heraus" Danke im Voraus!
Ich kenne nur ein Urteil des Bundessozialgerichts über den Wert eines noch angemessenen Autos (7.500,- €), ein Urteil über den Wert eines noch angemessenen Fernsehgeräts kenne ich nicht. Dies kann folgende Gründe haben:
Ich bin schlecht informiert.
Es kein solches Urteil.
Nummer 2 ist wahrscheinlicher, so "aus dem Bauch heraus"! Es kann aber auch sein, dass ein solches Urteil noch nicht publiziert wurde.
Wahrscheinlicher ist aber, dass noch Niemand deshalb geklagt hatte. Denn im Gegensatz zum Auto wird der Besitz eines Fernsehers dem Amt nicht von einer Zulassungstelle im Wege des vorgesehenen Datenabgleichs mitgeteilt.
Und beim Erstantrag auf ALG II wird entweder nicht speziell nach überteurem und deshalb möglicherweise unangemessenem Hausrat gefragt - oder es wurde dabei bislang noch keine Antwort gegeben wie "Mein Plasma-TV hat 3.200,- gekostet, vielleicht ist der ja unangemessen!?!"
Das ist die wahrscheinlichste aktuelle Lage. Die kann sich aber ändern, wenn das Amt indirekt vom teuren TV erfährt. Dann stünde das Amt vor zwei Problemen:
1.) § 12 SGB II: "(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen." Mal so aus dem Bauch heraus: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html
Eine blaue Mauritius, ein Picasso wären klar unangemessen, auch bei noch unbekanntem Verkehrswert. Bei normalen TVs ist fast klar, dass gebrauchte bald einen sehr geringen Verkehrswert haben. Warum also erst einen bestimmen,
wenn es dann noch für den Rest des Verkehrswertes, der überhalb der Bar-Freibeträge nach Absatz 3 § 12 liegt (mit 50 Jahren also 7.500 plus 750 Euro) nach Addition aller sonstigen anrechenbaren Vermögen. Wer sollte sich die Mühe machen?
Da es wohl bislang noch kein Urteil dazu gibt, hat sich bislang wohl noch kein Amt diese Mühe gemacht. Und da schon jeder Laie den Preisverfall erkennt - Plasma-TV mit 1,20 m derzeit ab 1.000,- statt wie früher ab 3.000,- -, wird das Amt dies auch erkennen und kein Interesse an einer Verwertung zeigen.
Dito der Gerichtsvollzieher, siehe unten schon, schon wegen der Kosten der Verwertung. Anders sähe es sicher aus bei High-Price-Komponenten, ich denke mal an eine Stereoanlage von ... da kenne ich mich besser aus, aus dem Bauch, B&O, da fängt es an, die haben auch TVs, und bei Burmester hört es noch nicht auf, aber der wäre in fast jedem Fall sowohl pfändbar als auch unangemessen bei Preisen über 5.000,- pro Anlage.
Huch, da haben wir nun doch einen Preis, und das aus dem Bauch heraus: 5.000,- aktueller Verkehrswert eines gebrauchten TV sollte als unangemesser Hausrat betrachtet werden. Oder spätestens 7.500,- analog zum BSG-Urteil zum Auto: Denn warum sollte ein Auto früher unangemessen werden als eine Glotze? Also doch eher spätestens ab 5.000,- ist eine digitale Glotze kein angemessener Hausrat mehr beim Bezug von ALG II.
Mal so aus dem Bauch heraus. Urteile gibt es ja höchtens analoge ...
Gruß aus Berlin, Gerd
Im SGB II gibt es keine feste Wertvorgabe; ist immer eine Einzelfallentscheidung, mit mehr als ungewissem Ausgang im Widerspruch und vor Gericht, weshalb da letztlich kein Sachbearbeiter mit Verstand nachhaken wird.
Zur zweiten Frage: k.A.
Eine Austauschpfändung ist eigentlich die absolute Ausnahme. Das gpfändete Gerät würde bei einer Versteigerung kaum die Kosten einbringen, die die Pfändung verursacht.