angeordnete Überstunden aber plötzlich Krank
Hallo liebes Forum Eine Frage die mich schon sehr lange beschäftigt. Wenn laut Dienstplan / Aushang für den Samstag Überstunden angeordnet sind, ich dann aber ab Donnerstag Krank geschrieben bin und der Krankenschein auch einschließlich bis Samstag gilt, müßen mir die Überstunden gutschrieben werden, oder in diesem Fall nicht? Vielen Dank
3 Antworten
Ja, Du musst diese Zeit bezahlt, bzw. gutgeschrieben bekommen.
Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Die Vergütung bei Krankheit richtet sich nach dem Entgeltausfallprinzip. Das bedeutet, Du musst so bezahlt werden, wie Du lt. Dienstplan hättest arbeiten müssen. Das wurde auch schon von verschiedenen Arbeitsgerichten so bestätigt.
"Bei Berechnung ist auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist. Einzubeziehen ist auch Feiertagsentgelt, das ohne die Erkrankung angefallen wäre. Der Anspruch besteht auch für Schichten, zu denen AG ohne die Erkrankung eingeteilt worden wären (LAG Köln 27.4.2009 - 5 Sa 1362/08)" (Auszug § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz aus dem Arbeitsrechtkommentar von Prof. Dr. Peter Wedde)
Nein, in diesem Fall nicht, du bekommst nur deinen normalen Lohn, Überstunden bekommst du nur gutgeschrieben, wenn du sie auch tatsächlich gearbeitet hast.
Überstunden bekommst du nur gutgeschrieben, wenn du sie auch tatsächlich gearbeitet hast.
Das stimmt nicht. Wenn die Mehrarbeit z.B. durch einen Schichtplan nachweislich geplant war, muss sie auch bezahlt werden (Entgeltausfallprinzip § 4 EFZG).
Nein, da du die Überstunden nicht gearbeitet hast, bekommst du die nicht gutgeschrieben!
Nein, da du die Überstunden nicht gearbeitet hast, bekommst du die nicht gutgeschrieben!
Das stimmt nicht. Wenn die Mehrarbeit z.B. durch einen Schichtplan nachweislich geplant war, muss sie auch bezahlt werden (Entgeltausfallprinzip § 4 EFZG).
Die geplanten Überstunden sowie evtl. Zuschläge für Schichtarbeit sind zu bezahlen. Nicht zu bezahlen sind Überstundenzuschläge wie sie z.B. in manchen Tarifverträgen vereinbart sind
Nicht zu bezahlen sind Überstundenzuschläge
Im Entgeltfortzahlungsgesetz § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. (1a) 1. Halbsatz heißt es:
Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt
Mit "zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt" sind aber nicht eventuell vereinbarte Zuschläge gemeint, sondern grundsätzlich die Entgelte für Überstunden.
Überstunden werden nur dann von der Entgeltfortzahlung erfasst, wenn sie zur "maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit" nach Abs. (1) gehörten, also dauerhaft angefallen waren.
Sie sind selbstverständlich auch dann im Krankheitsfall zu entgelten, wenn sie aufgrund einer konkreten, durch die Erkrankung aber hinfälligen Dienstplan- oder Schichteinteilung angefallen wären - aber nicht, wenn sie in der Vergangenheit vor der Erkrankung gelegentlich/unregelmäßig, also nicht dauerhaft angefallen waren.
Demnch trifft dies hier nicht füre zu?
Welche Vergütung steht mir im Krankheitsfall zu?
Grundsätzlich gilt, „Krank ist wie gearbeitet“
Es sind die Zeiten gutzuschreiben wie ich nach Dienstplan gearbeitet hätte.
Das heißt, es sind die auch geplanten Überstunden und Zuschläge zu vergüten, bzw. dem Freizeitkonto gutzuschreiben.