Angabe über Kleinunternehmen beim Chef

4 Antworten

Im Öffentlichen Dienst und oft auch in Verträgen von Auszubildenden besteht die Pflicht den Arbeitgeber nicht nur zu informieren, sondern seine Zustimmung einzuholen.

In vielen übrigen Arbeits- oder Tarifverträgen ist festgelegt, dass der AG nur informiert werden muss.

In allen Fällen reicht es, dem AG den ungefähren Inhalt der Tätigkeit und den Zeitaufwand dafür mitzuteilen. Wirklich verbieten kann es der Arbeitgeber nur, wenn eine Konkurrenzsituation entsteht, oder eine reduzierte Arbeitsfähigkeit durch den Zeit-/Arbeitsaufwand für die Nebentätigkeit zu erwarten ist. Ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Information oder Genehmigungseinholung kann ernstliche Konsequenzen haben.

Insgesamt geht es hier letztlich mehr um Vertrauen als um Paragrafen: Der Arbeitgeber muss das Vertrauen haben, dass sein Mitarbeiter nicht zum Konkurrenten wird, weiter gut und fleißig arbeitet und nicht während der Arbeitszeit für's Gewerbe schafft.

Ich bin mir nicht 100% sicher aber ich meine mal gelesen zu haben das du deinen Chef von Nebentätigkeiten in Kenntniss setzen musst. Das kann der dir dann, solang du nicht bei der Konkurrenz arbeitest, auch nicht verbieten.

Elbeobst65  12.12.2013, 09:09

er kann es ihm sehr wohl verbieten.

KalofReschtus  12.12.2013, 09:22
@Elbeobst65

quelle finanztest: Entgegen der weit verbreiteten Meinung können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern durch Standard-Formulierungen im Arbeitsvertrag (z.B. Nebentätigkeitsverbot) nicht generell die Aufnahme von Nebenjobs verbieten. Der Chef kann dem Mitarbeiter daher nicht einfach eine Nebentätigkeit verbieten, auch wenn das im Arbeitsvertrag steht. Auch die Formulierung "Eine Nebentätigkeit darf nur dann ausgeübt werden, wenn sie vom Arbeitgeber vorher genehmigt wurde" verstößt gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl.

Grundsätzlich gilt: Ein vertraglich vereinbartes generelles Verbot von Nebentätigkeiten ist unwirksam, und der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht kündigen, nur weil er auch noch woanders arbeitet. Ein Arbeitnehmer kann daher grundsätzlich in seiner Freizeit einem Nebenjob nachgehen. Sofern aber anzunehmen ist, dass die Nebentätigkeit ggf. mit der Haupttätigkeit kollidiert, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn dann ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nicht vorliegt, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Genehmigung der Nebentätigkeit.

dooser1970 
Beitragsersteller
 12.12.2013, 09:37
@KalofReschtus

Vielen Dank für diesen sehr Interessanten Beitrag zu meiner Frage.

*Du solltest unbedingt deinen Arbeitgeber fragen, ob der dir überhaupt eine Erlaubnis für das Nebengewerbe erteilt. Denn wenn der Arbeitgeber nichts von deinem Nebengewerbe weiß, dann kann sogar im schlimmsten Falle die Kündigung erfolgen. Viele Arbeitgeber sehen es gar nicht gerne, wenn Arbeitnehmer ein Nebengewerbe betreiben wollen und verbieten dieses nämlich bzw. würden es gar nicht erlauben.

Also Vorsicht und als Arbeiter/Angestellter niemals ein Nebengewerbe anmelden, von dem der Arbeitgeber nichts weiß!!! Wenn auf Nachfrage abgelehnt wird, gilt für das erwünschte Nebengewerbe wieder "Ende im Gelände". Und das ist in der Regel leider auch der Fall, weil fast alle Arbeitgeber darauf bestehen, dass der Arbeitnehmer seine ganze Konzentration und Arbeitskraft gefälligst NUR dem Unternehmen zu widmen hat. *

Du mußt Deinen Chef über die Nebentätigkeit in Kenntnis setzen. Wenn sie dem AG nicht in Konkurenz steht darf er nichts dagegegn haben. Wenn sie in Konkurenz steht, mußt Du entweder den Job oder das Gewerbe aufgeben.

KalofReschtus  12.12.2013, 09:42

Jubb, Bescheid geben muss er in jedem Fall.