An welche Regeln müssen sich Zeitarbeitsfirmen halten, wenn es um die freien Tage geht?

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Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Frage, wie weit ihm Voraus einem Arbeitnehmer sein Dienstplan mitgeteilt werden muss, an einer Bestimmung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2:

Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage
im Voraus
mitteilt.

Das gilt auch z.B. für die Anordnung von Überstunden aus dringenden betrieblichen Gründen.

Diese Vorlaufzeit von 4 Tagen gilt selbstverständlich nicht für unvorhersehbare Notfälle.

Ich würde mich einfach mal an eine Gewerkschaft wenden.