Amtsgericht nachlassangelegenheit?
Hallo ich habe heute schon eine ähnliche Frage gestellt aber ich bin mir immer noch extrem unsicher da ich an einer Psychischen Krankheit erkrankt bin kann ich solche Angelegenheiten nicht ganz selbstständig klären. Somit hoffe ich das mir jemand dieses schreiben erklären kann ich habe seit 20 Jahren zu der besagten Person keinerlei Kontakt gehabt.
In der Nachlassangelegenheit Person A
Wird hier ein schlüssel zur Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt nach Kenntnis des gerichts könnten sie zum kreis der erben gehören sofern sie beabsichtigen die erbschaft anzunehmen können sie sich gerne telefonisch melden und den Schlüssel hier abholen.
2 Antworten
Wenn du keinen Kontakt zu der/dem Verstorbenen gehabt hast und wenn du auch nicht daran interessiert bist, ihn/sie zu beerben (etwa weil auch kein nennenswerter Nachlass zu erwarten ist, eher Schulden des/der Verstorbenen), teile das telefonisch oder in einem kurzen Schreiben dem Nachlassgericht mit und verzichte auf die Übernahme des Schlüssels. Im Grunde genommen, ist es sehr merkwürdig, dass das Gericht dir den Schlüssel anbietet, bevor übrjaupt festzustehen sein, dass du der Erbe bist bzw. dass du nicht die Erbschaft ausschlagen willst. Vorsorglich, um nicht die 6-Wochenfrist zu versäumen, könntest du auch persönlich um Nachlassgericht gehen und dort deine Ausschlagung "zu Protokoll der Geschäftsstelle" erklären.
Ja genau das meinte ich für mich klang dieses schreiben auch komisch
Man hat Dich als erbberechtigte Person ausfindig gemacht. Eine Person ist verstorben, Du weist, wer das ist und kannst, wenn Du das Erbe antreten möchtest, beim Nachlassgericht den Wohnungsschlüssel abholen. Wenn keine finanziellen Reichtümer wie Geld, Grundbesitz oder sonstiges Vermögen zu erwarten ist, würde ich das Erbe ablehnen, denn es könnten ja auch Schulden vorhanden sein und die Bestattungskosten kämen auch auf Dich zu.
ja, ab dem Tag der Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers.
Ok ich bedanke mich für die schnelle Antwort
Ok also besteht die ausschlagungsfrist von 6 Wochen jetzt schon?