Erbe ausschlagen mit einer Vorsorgevollmacht und Frist?
Ich hätte eine Frage zum Thema Erbausschlagung Frist. Es geht um folgende Lage :
Die Ehefrau meines Vaters , ist am 19.03.18 verstorben und war wohnhaft bis zu ihrem Tod in Stadt X.
Die Ehefrau ist nicht meine leibliche Mutter.
Mein Vater ist deshalb ins Pflegeheim gekommen, da niemand für ihn sorgen kann nach Stadt Y und ich habe für ihn eine Vorsorgevollmacht. Er kann seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln.
Da Schulden vorhanden sind seitens der Frau muss mein Vater das Erbe der Ehefrau ausschlagen.
Kann ich mit dieser Vorsorgevollmacht das Erbe für meinen Vater ausschlagen?
Ich habe beim Amtsgericht der Stadt X eine gesetzliche Betreuung beantragt, die aber an das Amtsgericht der Stadt Y (Stadt des Pflegeheims) weitergeleitet wird , da ich die Vollmacht abgeben möchte, aber man sagte mir das es dauern kann. Nun rennt mir die Zeit weg, da es ja innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen werden muss. Ich habe einen Termin bei meinem Notar gemacht, da dieser aber im Urlaub ist, kann ich erst am 09.04.18 zum Termin dort hin. Muss die Erbausschlagung ein gerichtlicher Betreuer machen oder geht das mit der Vorsorgevollmacht? Kann die Frist verlängert werden wenn erst ein gerichtlicher Betreuer dafür bestellt werden muss?
Muss das Erbe auch von mir ausgeschlagen werden?
Die Ehefrau ist nicht meine leibliche Mutter und ich bin weder mit ihr aufgewachsen noch hatte ich viel Kontakt zu ihr.
2 Antworten
Kann ich mit dieser Vorsorgevollmacht das Erbe für meinen Vater ausschlagen?
Nein: § 1945 III BGB klärt: "Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich (d. h. notariell) beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden."
Der Ausschlagende müsste insofern ohnehin zu einem Notar, ob er dort nun Vollmacht oder direkt seine Erbausschlagung unterschriebe.
G imager761
Danke erstmal für die schnelle Antwort, das hilft mir schon weiter. Werde dann erstmal den Notar Termin abwarten und mit ihm darüber sprechen.
Mit der Vollmacht kannst du prinzipiell schon im Namen deines Vaters ausschlagen, sie muss aber zum einen auch diesen Bereich abdecken (mit einer klassischen Generalvollmacht kein Problem) und zum anderen muss sie zumindest öffentlich beglaubigt sein.
Kann die Frist verlängert werden wenn erst ein gerichtlicher Betreuer dafür bestellt werden muss?
Nein.
Muss das Erbe auch von mir ausgeschlagen werden?
Nein, da du kein gesetzlicher Erbe bist. Anders wäre es natürlich, wenn sie dich testamentarisch bedacht hätte oder als Ersatzerben nach deinem Vater.