Einbruch oder nicht?

10 Antworten

Den Straftatbestand "Einbruch" gibt es nicht im deutschen Strafgesetz. Das naheliegendste wäre dann Wohnungseinbruchsdiebstahl. Wird nichts gestohlen, ist es möglicherweise nur Hausfriedensbruch, wird dabei eine Sicherung gewaltsam überwunden, dann kommt Sachbeschädigung dazu.

Also bleibt na meiner Auffassung in deinem Beispiel nur Hausfriedensbruch und (schwerer?) Diebstahl.

Das erste, was ich immer gemacht habe, wenn ich eine neue Immobilie bezogen oder erworben habe: Austausch der kompletten Schlösser. Dann kann das nicht passieren, dass jemand mit einem nachgemachten oder zurückbehaltenen Schlüssel in meine Wohnung kommt.

Da der Täter keine Sperre kaputtmachen muß, wäre m.E. "nur" Diebstahl gegeben.

Wenn er mit einem Schlüssel die Tür öffnet, ergeben sich ja keine Einbruchspuren.

Wenn du von der Versicherung Geld willst, musst DU beweisen, dass es sich um einen Einbruchsdiebstahl handelt.

Sonst könntest du ja auch einfach jemandem den Schlüssel überlassen.

Mir käme da eher Hausfriedensbruch und Diebstahl in den Sinn ?

Betritt eine Person unberechtigt eine Wohnung, dann ist dies Hausfriedensbruch.

Den Begriff "Einbruch" gibt es im Strafgesetzbuch so gar nicht. Es ist lediglich eine umgangssprachliche Verwendung für den Begriff "Wohnungseinbruchdiebstahl" (§244 StGB) - und der setzt, wie der Name schon sagt, einen Diebstahl voraus.

Davon einmal abgesehen, darf der Eigentümer die Wohnung gar nicht neu vermieten, wenn er vom Vormieter nicht alle (!) Schlüssel zurück erhalten hat. Denn auch dann, wenn der Mietvertrag beendet ist, ist der (ehemalige) Mieter solange Besitzer der Wohnung oder des Hauses, bis er dem Vermieter alle Schlüssel ausgehändigt hat.
Bei einer Neuvermietung wiederum hat der Vermieter dem neuen Mieter alle (!) Schlüssel auszuhändigen. Tut er dies nicht und kommt auch der Aufforderung auf Aushändigung nicht nach, dann kann der Mieter auf Kosten des Vermieters die Schlösser austauschen lassen.