Alte Rechnung über Kleinreparaturen - gilt hier § 548?
Guten Tag,
mein ehemaliger Vermieter hat mir gestern eine alte Rechnung über Kleinreparaturen weitergeschickt, die aus dem Jahr 2011 stammt und die er jetzt beglichen haben möchte. Das Mietverhältnis wurde Mitte 2012 beendet. Ich bin mir nicht sicher, ob hier die 6 monatige Verjährung aus §548 gilt. Der Vermieter weist darauf hin, dass ich bis zum 15.12. überwiesen haben muss, weil sonst eine dreijährige Verjährungsfrist eintreten würde und er gezwungen wäre ein gerichtliches Mahnverfahren zu starten...
Ich zitiere: "Im Rahmen einer routinemäßigen intemen Überprüfung der Objektunterlagen mussten wir leider feststellen, dass die Kleinreparaturen des Jahres 2011 noch nicht vollständig an alle Mieter weiterberechnet wurden, was mit diesem Schreiben nachgeholt wird.
Dies vorausgeschickt übersenden wir Ihnen anbei in Kopie die Rechnung der Firma ... vom 16.10.2011 bezüglich der Erneuerung von Silikonfugen in o.g. Mieteinheit zu Ihrer Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.
Gemäß der mietvertraglich vereinbarten Kleinreparaturenklausel bzw. gemäß vereinbarter Umlage der Gasdurchlauferhitzerwartung im Rahmen des mit Ihnen vereinbarten Mietvertrages sind Sie verpflichtet, derartige von den jeweiligen Mietvertragsklauseln gedeckte und vermieterseitig verauslagte Kosten zu tragen."
Anschließend folgt noch der Hinweis auf die Überweisungs- und Verjährungsfrist. Die Silokonfugen hatten nichts mit der "Gasdurchlauferhitzerwartung" zu tun, weshalb mir der Hinweis unbegründet erscheint, sondern mit Undichtigkeit der Dusche und folgendem Schimmel.
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. Besten Dank und viele Grüße!
5 Antworten
Die Definition der Kleinreparaturklausel verbietet hier die Bezahlung der Rechnung, da es sich eindeutig um eine Instandsetzungsleistung handelt, die der Vermieter in Auftrag gegeben und zu verantworten hat.
Dennoch könnte im Mietvertrag eine Individualvereinbarung enthalten sein, die die Erneuerung der Silikonfugen dem Mieter auferlegt.
Die Weitergabe der Rechnung wäre dem Sinn nach keine Schadensersatzforderung des Vermieters, es ist ungeklärt, ob der Vermieter die strittige Rechnung bezahlt hat. Insofern ist keine Rechnung aus 2011 bei dir anhängig, deren Verzug du zu verantworten hättest.
Wenn zu Recht diese Forderung des Vermieters bestanden hat, dann ist diese nach Ablauf der Abrechnungsfrist der Kaution -6 Monate nach Mietende- verfristet. Der Vermieter hätte die Kaution zur Deckung seiner berechtigten Forderung benutzen können, wenn du nach seiner Aufforderung während dieser Frist die Bezahlung verweigert hättest.
Ich würde den säbelrasselnden Vermieter ohne Reaktion gewähren lassen, sollte tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen, dann kannst du den Widerspruch an das Mahngericht in den ersten 14 Tagen nach Erhalt der Mahnung ordentlich zurück senden. Eine Klage infolge des Widerspruchs wird wohl ins Leere gehen oder nicht stattfinden.
Mach dir keine Sorgen. Nach 6 Monaten, gerechnet ab Rückgabe der Wohnung, ist die Forderung verjährt. Dazu kommt, dass speziell die Erneuerung von Silikonfugen keine Kleinreparaturen darstellen Also, dein Vermieter mag 10 Mahnbescheide schicken und klagen, er hat Unrecht und wird einen Rechtsstreit verlieren.
mein ehemaliger Vermieter hat mir gestern eine alte Rechnung über Kleinreparaturen weitergeschickt, die aus dem Jahr 2011 stammt und die er jetzt beglichen haben möchte. Das Mietverhältnis wurde Mitte 2012 beendet. Ich bin mir nicht sicher, ob hier die 6 monatige Verjährung aus §548 gilt
Nein, es gilt die 3 jährige Verjährungsfrist.
Dies vorausgeschickt übersenden wir Ihnen anbei in Kopie die Rechnung der Firma ... vom 16.10.2011 bezüglich der Erneuerung von Silikonfugen in o.g. Mieteinheit zu Ihrer Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.
Das zahlt nicht zu Kleinreparaturen, hier nachzulesen:
http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/kleinreparatur-silikonfugen/
MfG
Johnny
Eine Silikonfuge in der Dusche ist eine Wartungs-Geschichte und obliegt dem Vermieter. Eine Kleinreparaturklausel kann hier wohl ausgeschlossen werden.
Erneuerung oder Ersatz fehlender Silikonfugen fallen niemals in das Wartungsressort.
Silikonfugen in der Dusche sind Wartungsfugen http://www.reisegger.at/fliesen_natursteine/Merkblatt_Wartungsfuge.pdf
gilt auch für Dland http://www.fugenabdichtung-he.de/wartungsfuge.htm
Paragraf 548 hat damit nichts zu tun. Da geht es um verdeckte Mängel bei Mietende.
Forderungen aus 2011 können noch bis 31.12.2015 geltend gemacht werden.
Du kannst natürlich prüfen, sofern Du den Vertrag noch hast, ob die Kleinreparaturklausel wirksam ist.
OK, wieder was dazu gelernt. Vergiß meine Antwort.
Super, vielen Dank an alle Antwortenden für eure Zeit!
Den Mietvertrag habe ich noch - zu Silikonfugen ist dort nichts zu finden.
Sollte ich mich in dem Antwortschreiben auf das AZ beziehn, dass in dem von johnnymcmuff geposteten Artikel zu finden ist? Oder nur auf die sechs monatige Verjährungsfrist oder es schlicht ignorieren?