Altbaufenster Mietwohung, Schönheitsreparaturen oder Insthandhaltung?
Liebe MietrechtsexpertInnen,
angenommen im Mietvertrag ist eine rechtswirksame Überwälzung der Schönheitsreparaturverpflichtung vereinbart (lasse ich beim Anwalt prüfen), welche Arbeiten an den Fenstern muss ich als Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen übernehmen?
Wir wohnen seid ca. 15 Jahren in einer Altbauwohnung mit Holzkasten-Doppelfenstern. Diese wurde in diesem Zeitraum weder vom Vermieter außen, noch uns innen bearbeitet. Bei Einzug waren sie einfach übermalert worden. Wir wollten unsere Schönheitrepaturen immer dann machen, wenn die Fenster auch außen gestrichen werden, da diese schon lange in schlechtem Zustand sind (Farbe bröckelt außen ab, Wasser schenkel teilweise morsch), um nicht mehrfach den Dreck in der Wohnung zu haben. Nun hat der Vermieter einen Tischler & Maler beauftragt, die Fenster außen zu überabeiten. Der Tischler hat festgestellt, dass die Fenster komplett überarbeitet gehören außen und innen, da u.a. soviele Farbschichten hat und oft nicht richtig schliessen, Holzteile fehlen.
Muss ich mich an den Tischlerarbeiten am Fenster für die Innenfester auch beteiligen als Mieter oder ist das "gangbar"-Machen der Fenster nicht vielmehr ein Mangel und somit in der INstandhaltungspflicht des Vermieters? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass wir nur für das Streichen der Innenfenster verantwortlich sind. oder? Was wenn der Vermieter auf das Instandsetzten der Fenster innen verzichtet, muss ich dann über die "kaputten" FEnster streichen oder kann ich es dann ganz sein lassen? Bin ich für den Anstrich der Innenfenster verantwortlich, wenn diese durch den maroden Zustand der Außenfenster ebenfalls schneller gealtert sind, weil z.b. Wasser reinläuft?
Danke für Eure Einnschätzung
PS: wenn die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, kann ich dann vom Vermieter auch die notwendigen Reparaturen (& Innenanstrich) verlangen?
3 Antworten
Auf den Mieter können bestenfalls der Innenanstrich von Fensterrahmen und kleine Reparaturen an Dingen innerhalb der Wohnung die seinem häufigen Zugriff, z. B. Fenster-, Türgriffe oder Rollogurte, unterliegen, abgewälzt werden.
"Beteiligen" muß sich der Mieter an gar keinen Reparaturen.
Fällt eine evtl. Reparatur unter die Kleinreparaturklausel muß der Mieter sie nur zahlen wenn der Rechnungsbetrag den vertraglich vereinbarten Höchstbetrag, sofern dieser zulässig ist, nicht übersteigt.
Ab einem Cent darüber muß der Vermieter die Reparatur komplett zahlen.
Womöglich handelt es sich um Fenster in einem denkmalgeschützten Haus. Welchen Grund sollte es sonst haben, dass man ein völlig veraltetes Fenstersystem durch aufwändige Sanierungen auch noch weiter erhalten will?
Ein Anstrich der Fenster innen als Mieterpflicht wäre nur dann angebracht, wenn sie im Lauf der Zeit vergilbt sind, wenn Farbe abgeblättert ist oder sie einfach sonst unansehnlich geworden sind. Werden die Fenster aber vom Schreiner komplett bearbeitet, also z. B. morsche Holzteile ausgetauscht oder ganze Fenster neu gemacht, ist der Anstrich keine Schönheitsreparatur mehr, sondern Bestandteil der Sanierung, die durchgeführt wird anstelle eines Austauschs Alt gegen Neu.
Eine Beteiligung des Mieters an derartigen Maßnahmen und sei es nur der Anstrich, kann deshalb nicht statthaft sein. Es handelt sich um Maßnahmen, die wieder für eine gute Nutzbarkeit über einen sehr langen Zeitraum sorgen sollen, also auch über einen Zeitraum, der für einen Mieter gar nicht absehbar ist. In diesem Zeitraum kann es sein, dass mehrfach die Mieter wechseln. Wie sollte man das also gerecht aufteilen?
Aus Vermietersicht würde ich sogar sagen, dass ich Mieter keinesfalls Hand anlegen lassen würde an Fenstern. Weder bei Sanierung noch bei Schönheitsreparaturen. Da geht mehr kaputt, als dass man hier sparen kann.
Ich denke, Deine Erfolgschancen, Dich hier erfolgreich zu wehren, stehen ganz gut. Allerdings könnte eine normale Mieterhöhung die Folge sein, wenn die Miete nicht schon am Anschlag ist.
Instandsetzung von Fenstern hat nix mit Schönheitsreparaturen zu tun. Derlei geht ausschließlich zu Lasten des Vermieters. Die Kleinreparaturklausel gilt dafür auch nicht anwendbar.
Das Einzige wäre eine nach den gesetzlichen Regelungen durchzuführende Modernisierung an welcher der Mieter anteilig beteiligt werden dürfte.