Alleinerziehendenzuschlag trotz neuer Partnerschaft?
Hallo,
ich habe einen fünfjährigen Sohn aus einer alten Beziehung und bekomme nun mit meinem neuen Freund ein weiteres Kind. Demnach wollen wir auch zusammenziehen. Muss nun mein neuer Partner für mein erstes Kind aufkommen, dass gar nicht von ihm ist? Fällt wenn wir zusammenziehen der Alleinerziehendenzuschlag für mich weg?
4 Antworten
Dein Anpruch auf den Mehrbedarf fällt dann weg, wenn im Haushalt noch eine weitere Person lebt, die sich an der "Pflege und Erziehung" des Kindes beteiligt. Dies ist dann der Fall, wenn ihr zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Diese besteht nach einem Jahr des Zusammenlebens oder wenn ihr mit einem gemeinsamen Kind zusammen lebt. ( § 7 Abs. 3a SGB II ). Ab diesem Zeitpunkt wird das Einkommen Deines Freundes dann auch voll auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft (und damit auch auf den Deines Kindes) angerechnet.
Soso... Bist Du so lieb und erklärst mir noch schnell, wie Deine Meinung mit § 7 Abs. 3a SGB II zusammen paßt? http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html
sobald ihr zusammenzieht bekommst du keinen alleinerziehendenzuschlag mehr. du bist dann ja auch nicht mehr alleinerziehend. wenn ihr nicht füreinander einsteht, solltet ihr auch nicht zusammenziehen und mal drüber nachdenken was eine beziehung eigentlich ist.
Der Partner muss NICHT für das Kind aufkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne.
Im ALG2 zählt ihr aber dann als BG. Ob du dann noch den Alleinerziehendenzuschlag bekommst, bezweifele ich.
Wenn du noch Unterhalt für dich bekommst, dann verlierst du den ab dem Tag wo du mit deinem neune Freund zusammen ziehst.
Für das Kind braucht er natürlich nicht zahlen.
Wenn du noch Unterhalt für dich bekommst, dann verlierst du den ab dem Tag wo du mit deinem neune Freund zusammen ziehst.
Das ist fifafalsch. Guggst Du § 7 Abs. 3a SGB II
Für das Kind braucht er natürlich nicht zahlen.
Das stimmt nur insoweit, daß der dem Kind gegenüber gemäß BGB nicht unterhaltspflichtig ist. Wird aber ALG II gezahlt, wird sein Einkommen voll auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft - und damit auch des Kindes - angerechnet, sobald er Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist..
Meine Antwort bezog sich rein auf die Unterhaltszahlung vom EX und nicht auf Zahlung vom Amt
Ja, sorry. Das fiel mir dann hinterher auch auf. Die Antwort ist aber trotzdem falsch. Der Unterhaltsanspruch entfällt erst mit Geburt des neuen Kindes, weil 1. der neue Partner dann Betreuungsunterhaltspflichtig wird und 2. von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Vorher besteht der Unterhaltsanspruch grundsätzlich weiter, wobei sich die Ex aber eine "Haushaltsersparnis" anrechnen lassen muß, der Anspruch also kleiner wird.
eine bg besteht ab dem tag ab dem man zusammenzieht. eine jahresfrist gibt es nicht.