Agentur für Arbeit lehnt zustehende Prämie ab?
Hallo, Person A nahm an einer 2 jährigen, von der Agentur für Arbeit Offenbach geförderten Umschulungsmaßnahme teil. Die Zwischenprüfung sowie die Abschlussprüfung legte Person A vor der IHK erfolgreich ab. Nun hat Person A gemäß §131a Abs.3 SGB III die dafür verankerte Prämie bei der Zuständigen Arbeitsagentur beantragt da alle Vorraussetzungen erfüllt sind
ZITAT:
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt: nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro. ZITAT ENDE:
Diese Prämie wurde Ihr jedoch verweigert. Bei der Begründung der Verweigerung wurde der Gesetzestext :
, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt:
einfach von der Agentur f. Arbeit abgeändert.
Auch ein sofort gestellter Widerspruch wurde von der Rechtsbehelfstelle der Agentur für Arbeit in Frankfurt als unbegründet abgewiesen.
Was kann Person A hier noch unternehmen um diese Prämie doch noch zu erhalten? Person A käme diese Prämie nach über 2 ½ Jahre ALG1 schon sehr gelegen. Person A wurde schon im Vorfeld darauf hingewiesen das sich die Arbeitsagenturen in dieser Sache oft querstellen. Hat vielleicht schon jemand diese Prämie beantragt und wurde diese verweigert bzw, bezahlt? Für Hilfe und Tipps währe Person A dankbar.
Danke und Gruß
3 Antworten
Wenn Sie ab dem 1.8.2016 mit einer Umschulung beginnen, können Sie Weiterbildungsprämien erhalten. Die Prämien werden für das Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen gezahlt... Quelle: https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Weiterbildung/Foerdermoeglichkeiten/Hauptschulabschluss/index.htm
da du ja von einer zweijährigen ausbildung gesprochen hast, hat die ja wohl vor dem 1.8.2016 angefangen
Hallo Hexe 121967
Danke aber
Deine Antwort ist die Antwort der Agentur für Arbeit,
Jedoch sagt
die aktuelle Fassung von
§131a Abs.3 SGB III Abs 3 lediglich "
" wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt:"
Was trifft den nun zu?
Die Maßnahme begann im Januar 2015 und wurde jetzt im Januar 2017 erfolgreich beendet.
Gruß
Es ist zwar richtig, dass die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.20 beendet sein muss, jedoch gibt es diese Präme erst seit dem Jahr 2016. Daher wurde festgelegt, dass die Präme nur gezahlt werden kann, wenn die Maßnahme nach dem 1.8.16 begonnen wurde. Sonst könnte ja jeder der mal eine Maßnahme über die Agentur für Arbeit gemacht hat noch eine Präme erhalten.
Wenn die sich stur stellen bleibt Person A nur die Klage vor einem Sozialgericht