Absetzen des PC obwohl vor Anmeldung Nebengwerbe gekauft?
Eine kurze Frage zur Existenzgründung. Ich beabsichtige innerhalb der nächsten Wochen ein Nebengewerbe im Bereich Grafikdesign und Webdesign anzumelden.
Die ganze Sache verzögert sich jedoch aufgrund der noch fehlenden Genehmigung durch meinen Arbeitgeber (Bundeswehr), die ja bekanntlich aufgrund vieler Instanzen etwas länger braucht als ein "normaler" Arbeitgeber!
Gleichzeitig benötige ich momentan dringend einen neuen PC, da mein alter den Geist aufgegeben hat. Daher beabsichtige ich mir am Wochenende einen neuen zuzulegen!
Nun ist die Frage ob ich den PC obwohl vor Anmeldung Nebengewerbe gekauft trotzdem in Bezug auf das Nebengewerbe absetzen kann?
Oder muss ich erst warten bis das Nebengewerbe angemeldet ist da ich sonst steuerliche Nachteile habe?
Gibt es da bestimmte Fristen?
Ich bedanke mich schon mal im voraus für die Antworten!
Gruß Bastian
6 Antworten
Hallo Bastian,
du kannst den PC problemlos jetzt schon kaufen. Du kannst alle Kosten, die während der Vorbereitungszeit des Gewerbes anfallen, ganz normal ansetzen. Von einem zeitlichen Zusammenhang kann man grundsätzlich in einem Rahmen von einem Jahr ausgehen - das ist also in deinem Fall überhaupt kein Problem.
Roberval hat mit "Geringfügigkeit" tatsächlich das GWG gemeint. Und du hast völlig recht: Das kommt auf den Anschaffungswert an. Der Sofortabzug ist bis 410 Euro möglich. Mehr zur Verbuchung des GWG und den Wahlmöglichkeiten des Unternehmers findest du z. B. hier: http://www.betriebsausgabe.de/blog/2010/07/09/anderungen-bei-gwg-verbuchung-ab-2010/
...ist so auch wieder nicht mehr richtig, die Grenze lag bis Ende 2009 bei 150,-. Seit 01.01.2010 hat man im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wieder die Wahl bei der Behandlung von GWGs. Siehe z.B. http://www.betriebsausgabe.de/gwg-58.html
wenn der pc zeitnah zur unternehmensgründung gekauft wurde und nachweislich überwiegend gewerblich genutzt wird, wird es sicherlich keine schwierigkeiten bei der bewertung als betriebsmittel geben. klar ist allerdings, dass das keine geringfügigkeit ist, die man innerhalb des laufenden jahres sofort geltend machen kann, sondern diese investition muss aktiviert werden und wird über mehrere Jahre ( ich glaube bei edv 4 jahre) abgeschrieben.
das bedeutet, dass man auf jeden fall erstmal die vorfinanzierung leisten muss.
DH!
Nur was Du mit der Geringfügigkeit meinst, ist mir nicht klar.
Ob GWG oder normale Aktivierung kommt auf den Anschaffungsbetrag an, egal ob vor oder nach der Gewerbeanmeldung gekauft.
Hallo Bastian,
zuerst einmal, ja den PC kannst Du sofort kaufen und betrieblich nutzen.
Zum Thema Steuer: Steuerlich absetzbar bedeutet dass das Betriebsergebnis, das zur Einkommensteuer und zur Ermittlung der Gewerbesteuerzahllast herangezogen wird, reduziert wird.
Wie dies erfolgt hängt vom Anschaffungswert ab. Hat der PC einen Anschaffungswert von unter 400€ netto, so wird er als sog. GWG in der Höhe der Anschaffung berücksichtigt. Liegen die Anschaffungskosten höher, wird abgeschrieben.
Dies bedeutet, dass feststehende Beträge für einen steuerlich genau festgelegten Zeitrahmen als 'Ausgabe' berücksichtigt werden. Und somit das Betriebsergebnis reduzieren. (d.h. die Steuerzahllast reduzieren) Die Zeiträume sind im übrigen genau festgelegt. PCs werden auf 3 Jahre abgeschrieben.
Ein Beispiel: Der PC kostet 1.500€ netto. Bei dem Abschreibungszeitraum von 3 Jahren werden also 3 x 500€ (3 Jahre ab Anschaffungszeitraum) steuerlich geltend gemacht = abgeschrieben = Reduzierung des Betriebsergebnisses.
Und kurz zum Vorsteuerabzug. Ich gehe davon aus, dass Du eine Einnahme-Überschuss-Rechnung am Jahresende erstellen wirst. Dann kansst Du für Investitionen, die vor der Gründung erfolgen, keine Vorsteuer geltend machen. Dies ist nur bei einer Bilanzierung möglich. Für jede Anschafffung nach der Gründung kannst Du die Vorsteuer - sofern Du Vorsteuerabzugsberechtigt bist - geltend machen.
Hört sich wahrscheinlich alles komplizierter an als es ist. Solltest Du bereits einen Steuerberater haben, sprich ihn doch kurz an. In einem persönlichen Gespräch ist dies sicher in wenigen Minuten erläutert. Viel Spaß und viel Erfolg für Dein Vorhaben
Die "Absetzung" ist doch ein steuerlicher Begriff und hat doch mit der Erteilung der Gewerberlaubnis nichts zu tun. Also ja, du kannst die Kiste für deinen Betrieb kaufen und auch die Vorsteuer abziehen, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist.
Abgesehen davon: Hast du schon geprüft, ob deine Tätigkeit überhaupt gewerblich ist?
Ersteinmal vielen Dank für die schnellen Antworten. Allerdings ist meine Frage damit immer noch nicht beantwortet. "Die "Absetzung" ist doch ein steuerlicher Begriff und hat doch mit der Erteilung der Gewerberlaubnis nichts zu tun."
Richtig. Darum ging es mir auch nicht, sondern lediglich ob ich vor der Anmeldung des Gewerbes gekaufte, nennen wir es einmal "Betriebsmittel", dann trotzdem absetzbar sind. Mit der Anmeldung hat dies natürlich nichts zu tun.
"Also ja, du kannst die Kiste für deinen Betrieb kaufen und auch die Vorsteuer abziehen, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist."
Werde ich nicht sein, Kleinunternehmerregelung wird angestrebt. Und meine Tätigkeit wird unter Gewerbe fallen.
"sondern lediglich ob ich vor der Anmeldung des Gewerbes gekaufte,"
Und kurz davor schhreibst du, dass es darum gar nicht ginge. Das wirft in mir den Verdacht auf, dass du es nicht verstanden hast. Also nochmal:
Du willst den Rechner abschreiben, also steuerlich würdigen. Das machst du mit dem Finanzamt. Und das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, auf was für Ämtern du noch so alles antraben musst, um deine Tätigkeit auszuüben. Ob du dein Gewerbe rechtzeitig oder überhaupt nicht anmeldest, ändert nichts an der steuerlichen Situation. Es genügt, wenn die Ausgaben betrieblich veranlasst sind.
Und nochmal: Ist es überhaupt ein Gewerbe oder ist es nicht vielmehr freiberuflich?
Umsatzsteuer hat sich ja erledigt.
...ist so nicht richtig, das mit den 410 euro war mal. jetzt ist alles oberhalb 100 euro zu aktivieren.