Betriebsaufgabe als Kleinunternehmer mit nicht bezahlten Rechnungen einiger Auftraggeber?
Ich habe mein Kleinunternehmen aufgegeben, u.a. wegen nicht bezahlter Rechnungen von Firmen, für die ich gearbeitet habe. Ich habe nicht vor, die Rechnungen noch einzufordern, weil mir einfach Zeit und Ressourcen dafür fehlen.
Muss ich trotzdem hier in der letzten Steuererklärung etwas eintragen (auch wenn ich die Forderungen nicht einfordern werde und diese Monate zurückliegen):
was genau meinst du mit Kleinunternehmer?
Du hast ein Gewerbe angemeldet und bist Einzelunternehmer und hast jährlich eine EÜR gemacht und unterliegt der Kleinunternehmerregelung?
Alles korrekt
5 Antworten
Bei der Betriebsaufgabe musst du einen Übergangsgewinn ermitteln und eine Schlussbilanz aufstellen, denn diese stellen deine bisherige Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 (3) EStG) mit dem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 (1) EStG) gleich.
Hierzu sollte man eigentlich einen Steuerberater aufsuchen, denn bei den Hinzu- und Abrechnungen für diesen Übergangsgewinn kann man einiges falsch machen.
Dazu kommt noch der Aufgabegewinn, dieser ermittelt sich nach § 16 (3) EStG und sollte ebenfalls von einem Steuerberater ermittelt werden.
Eine Forderung ist nicht uneinbringlich, nur weil du sie nicht durchsetzen willst. Der Leistungsempfänger muss dir erklären, dass gegen ihm diese Forderung nicht besteht und er diese auch nicht begleichen wird. Ansonsten könnte ja jeder Kaufmann die gebuchte Forderung direkt wieder gewinnmindernd abschreiben, weil er sie ja nicht durchsetzen will.
Bei ganz kleinen Gewerbetreibenden verzichtet das Finanzamt auch schon mal auf den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich, aber darauf gibt es keinen Anspruch. Im Normalfall muss dann für das Finanzamt sofort ersichtlich sein, dass es zu keinem steuerlich relevanten Aufgabegewinn kommt und der Übergangsgewinn muss sich auch relativ leicht und verständlich ergeben.
Fazit: Bitte geh zu einem Steuerberater. Hier kann man einiges falsch machen.
Kann ja gut möglich sein, dass ein Aufgabegewinn entfällt, aber ich kann dir von hier aus nicht sagen, ob das Finanzamt auf den Wechsel zum Bestandsvermögensvergleich verzichten wird und ob es trotzdem eine Angabe zum Aufgabegewinn möchte. Das ist abhängig von diesem Finanzamt.
Dann erstelle jeweils eine Gutschrift für die Rechnungen....
Ich habe die nicht einbringbaren Forderungen eben abgeschrieben und hatte dadurch auch Gewerbeverluste.
Da fragte das FA zwar nach, was die Afa auf "zweifelhafte Forderungen", wurde aber anerkannt
Bei Corona habe ich auch keine Zuschüsse bekommen, weil nicht hauptberuflich tätig. Also muß das FA einen Verlust akzeptieren
ähm, ein EÜRler KANN keine Afa auf zweifelhafte Forderungen haben! Da die Forderung NICHT gebucht wird!
ich habe die Dienstleistungen ausgeführt. Kein Geld erhalten. Ergo die Forderungen abgeschrieben. Nachfrage seitens des Finanzamts. Das wurde dann jedenfalls anerkannt
klar, erzähl mir mehr von deinen Märchen!
kleiner Tipp: bei einem EÜRler wirkt sich der GELDfluß aus.
wenn NIX Geldfluß, wo Verlust? wenn das Finanzamt dies so anerkannt hat: Glückwunsch, du betreibst Steuerhinterziehung!
(byhteway: ich bin Steuerberater.)
in dem ich kein Geld erhalten habe für eine ordnungsgemäß vorgenommene Dienstleistung. Trotz Mahnung etc
nochmal, ganz alleine für dich: bei der EÜR gilt das Zufluß-Abfluß-Prinzip. Ergo: es muß Geld fließen.
wenn die Rechnung nicht bezahlt wird: hast du dann vorher die Rechnung als Gewinn versteuert? wenn nein: § 370 AO, ist ein Straftatbestand!
immer wieder geil, wie ein Laie einem Fachmann das Steuerrecht erklären will (und kläglich daran scheitert!)
natürlich habe ich Rg. verbucht, sogar als Sollversteuerung. Ja Du bist toll und STB. Das wissen wir hier im Forum.
Beim Gewerk Veranstaltungstechnik kommt es auf die paar Hundert € Verluste auch nicht mehr an. AfA auf Beschallungsanlagen im Wert von 180.000 € mit 20%
Also keine Einnahmen bei Corona. Ich bekomme auch keine Zuschüsse, da nebenberuflich tätig
oh Herr schmeiß Hirn vom Himmel:
DU redest von Bilanzierung.
Fragesteller redet von EÜR.
dir als Unternehmer sollte der Unterschied geläufig sein. Wenn nicht: Sofort alle Tätigkeiten einstellen!
warum gibst du eine Antwort, wenn du von der Materie keine Ahnung hast?
ja aber er wurde doch zum Betriebsvermögensvergleich aufgefordert lt Elster Meldung ?
ja und? im Betriebsvermögensvergleich gleicht sich die Angelegenheit komplett aus! die unbezahlte Rechnung hat NULLKOMMANULL Auswirkung auf seinen Gewinn
Etwas OT: Wieso forderst du das Geld nicht ein? Das ist kein großer Aufwand, einfach gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid) einleiten, dauert keine 15 Minuten.
Aber ein Aufwand ist das schon. Und irgendwie will ich das gar nicht mehr und bin froh, es an den Nagel zu hängen, zumal das nur ein Nebenerwerb war.
Als Gewerbetreibender mit EÜR bist du Istversteuerer. Nicht bezahlte Rechnungen werden erst bei Geldeingang gebucht. Kein Geldeingang = kein Umsatz und findet keine Erwähnung in keiner Erklärung.
Aber es gibt gar keinen Aufgabegewinn. Ich habe 0 Betriebskapital außer natürlich dem Kontostand und ich benötige für meine Arbeit nur meinen Kopf (und meinen privaten PC). Ich habe außer IHK-Beiträgen nie eine Unternehmensausgabe gemacht.