Abrechnungsdienst HNK (Hausnebenkosten) auf Mieter umlegbar?
Unser RA (welcher auch eigene Objekte verwaltet) rät uns, obige Kosten mit auf die Mieter umzulegen.
Von einer (anderen) WEG-Verwaltung erfuhr ich, dass die Kosten für die Erstellung der Hausnebenkostenabrechnung bisher nur in Hamburg und MV, (noch) nicht aber in Schleswig-Holstein umlegbar seien.
Mitarbeiter bei Brunata vertreten unterschiedliche Auffassungen.
Was stimmt denn bloß nun? In den Mietverträgen ist über diese Kosten m.E. leider keine Vereinbarung getroffen worden.
Wenn jemand verbindlich eine Aussage treffen kann, bitte her damit (gern auch mit Bezugsquelle), besten Dank im Voraus!
4 Antworten
§ 1 Abs. 2 der BetrKV (Betriebskostenverordnung)
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleistetenVerwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Quelle http://nebenkosten-aktuell.de/index.php?option=com_content&task=view&id=16&Itemid=47
Die Erstellung von Abrechnungen gehört zu den Verwaltungskosten und ist somit nicht auf die Mieter umlegbar.
Unser RA (welcher auch eigene Objekte verwaltet) rät uns, obige Kosten mit auf die Mieter umzulegen.
Blödsinn...
Von einer (anderen) WEG-Verwaltung erfuhr ich, dass die Kosten für die Erstellung der Hausnebenkostenabrechnung bisher nur in Hamburg und MV, (noch) nicht aber in Schleswig-Holstein umlegbar seien.
Noch größerer Blödsinn...
Was stimmt denn bloß nun? In den Mietverträgen ist über diese Kosten m.E. leider keine Vereinbarung getroffen worden.
Dann können sie auch nicht umgelegt werden. Und selbst wenn dies vereinbart wäre, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam, und zwar in ganz Deutschland...
Nach § 2, Pkt. 2 und 4a BetrKV können die Kosten der Erfassung und Berechnung der Wasser- und Heizkosten umgelegt werden (Messdienste).
Die komplette NK-Abrechnung aber nicht, dies fällt unter die Verwaltungskosten und wäre VM-Sache.
HTH G imager761
Die Erstellungskosten der Betriebskostenabrechnung dürfen nicht umgelegt werden, das sind Verwaltungskosten. Innerhalb der BK-Abrechnung können lediglich die Kosten des Dienstes (Bruneta, Ista usw.) umgelegt werden.