Schreibgebühr bei Mietverträgen?
Guten Abend,
ich bewerbe mich gerade für eine Wohnung und wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt, soll eine Bearbeitungsgebühr von 155€ fällig werden. Die Wohnung ist vom jetzigen Mieter inseriert und auch die Besichtigungen wurden von ihm ausgeführt. Die Bewerbung selbst geht an den Vermieterverein Haus-und-Grund. Jetzt ist meine Frage darf der Vermieterverein diese Gebühren erheben?
Laut dieser Seite darf es der Eigentümer selbst und bestimmte Verwalter auf jeden Fall nicht.
5 Antworten
Du hast drei Möglichkeiten:
Aufgrund dieser Gebühr von einer weiteren Bewerbung absehen.
oder falls Du zum Zug kommst, die Wohnung nehmen und die Gebühr bezahlen
oder falls Du zum Zug kommst, die Wohnung nehmen und Dich im Nachhinein gegen die Bezahlung wehren. Sie wird bestimmt nicht vom Verein verlangt. Jedenfalls nicht vom Mieter. Wenn dann vom Vermieter.
Eine Schreibgebühr für den Mietvertrag darf nicht verlangt werden.
Sofern es sich bei dem Erheber der Schreibgebühr nicht um einen Mietverwalter handelt, wäre die Forderung nnach der gebühr zulässig!
So hat der BGH mit Urteil vom 13. März 2003 - III ZR 299/02
entschieden, dass dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ein
Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer
Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG versagt ist; da er nicht Verwalter von
Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung ist.
Der Verwalter darf bestenfalls seinem Auftraggeber, dem Vermieter, eine Gebühr für die Ausfertigung des Mietvertrages in Rechnung stellen, nicht aber dem Mieter.
Ja, unter Umständen kann das sein. In deinem Link steht ja auch, dass es darauf ankommt, welche Aufgaben der Verwalter genau übernimmt.
Hat der Verein die Wohnung angeboten?