Abgrenzung Nachlasskonto?

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Wenn jemand am 01.01 gestorben ist und der Nachlass wäre am 02.05 bereits abgerechnet und auseinandergesetzt. Kompliment.

Da zum Nachlass nicht nur das Konto gehört, sind Einkommen aus Verträgen des Verstorbenen auch noch Erbmasse.

Wenn zum Beispiel Rückerstattung Einkommensteuer/ Nebenkostenabrechnung des Verstorbenen noch kommt - ist dies auch noch Erbmasse.

Pachtzahlungen - sind auch Einkommen, die oft erst zum Ende des Wirtschaftsjahres fällig werden. Diese Eingänge könnte man bereits auf Grund des Vertrages berücksichtigen.

Wenn die Pflichtteilsberechtigten bereits ein Nachlassverzeichnis über Anwalt gefordert haben, wäre der Alleinerbe gut mit einem eigenen Anwalt beraten, der dies beurteilt.

Eisbaer42515 
Beitragsersteller
 02.05.2022, 19:16

kann ich denn über den Rest was mir zusteht schon frei verfügen? oder muss ich komplett abwarten ,bis die Pflichtteile ausbezahlt sind? Pflichtteile hat noch keiner angemeldet. Ich denke das wird in 2-3 Mon. kommen.

kabbes69  02.05.2022, 19:30
@Eisbaer42515

Als Erbe kannst du verfügen: solange du die Pflichtteile noch ausbezahlen kannst. Du solltest nur alle Kontauszüge bis zur endgültigen Einigung mit den Pflichtteilsberechtigten aufbewahren..

Aus welchem "Topf" du die Pflichtteile nimmst, interessiert letztendlich niemand. Als nachgewiesener Erbe - könntest du das Nachlasskonto ja theoretisch bereits auflösen, sobald du alle Einzahler und Lastschriftberechtigte informiert hast.

Du weißt, dass die Anforderung Pflichtteil erst nach 3 Jahren verjährt? Manchmal gibt es Sinn hier als Erbe Klarheit zu schaffen. Musst du selbst beurteilen.

Eisbaer42515 
Beitragsersteller
 02.05.2022, 19:33
@kabbes69

Ich denke das ist der richtige Weg, nicht das Damoklesschwert hängen zu lassen, sondern einfach die Enterbten ansprechen. Lieben Dank!!!!

Ein Alleinerbe hat kein Pflichtteil abzuführen.

Ansonsten sind es ja Eingänge die dem Toten zuzurechnen sind und damit in den Nachlass fallen. Das können auch noch Steuererstattungen oder Nebenkostenrückzahlungen sein.

Alle Ansprüche, die der Erblasser am Todestag gehabt hat, gehören zu seinem Nachlass, auch wenn diese Ansprüche erst nach dem Tod erfüllt werden.

Nur Ansprüche, die erst nach dem Tod entstanden sind (z.B. Ansprüche aus Vermietung, die zwar auf dem Mietvertrag beruhen, aber erst für die Zeit nach dem Erbfall entstehen. Diese Anprüche stehen dann originär dem/den Erben zu und gehören nicht mehr zum Nachlass