Muss jeder der Erben einen Erbschein beantragen?

4 Antworten

Der Erbschein gibt im Wesentlichen nur die Erbquoten (z.B. 1/2, 1/6 etc.) der Erben sowie Besonderheiten wie Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung an.

Gibt es mehrere Erben, also eine Erbengemeinschaft, kann sowohl ein gemeinschaftlicher Erbschein (für alle Erben) oder auch ein Teilerbschein (für einen oder einzelne Erben) beantragt werden. Ein Teilerbschein sagt z.B. aus, dass Erbe 1 zu 50% Erbe geworden ist, verschweigt aber, wie es mit der anderen Hälft aussieht. Sinnvoll ist grundsätzlich ein gemeinschaftlicher Erbschein, der alle Erben benennt. Ein Erbschein dient ja der Legitimation der Erben, z.B. gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt. Dafür ist entweder ein gemeinschaftlicher Erbschein oder alle Teilerbscheine notwendig.

Ein Einzelner Erbe kann nicht nur einen Teilerbschein für sich, sondern auch einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Erben beantragen. Hierfür braucht er nicht die Zustimming oder Vollmacht der anderen.

Interessant wird es natürlich bei den Kosten. Die Gebühren bei Gericht schuldet erst einmal der Antragsteller (§ 2 Nr. 1 Kostenordnung, allgemeiner Grundsatz). Wenn die Erbquoten unstreitig sind, ist es sinnvoll, auch gemeinsam mit allen Miterben der Erbengemeinschaft einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen.

Wenn die anderen Miterben nicht mitziehen, muss man halt allein den Antrag stellen und versuchen, die anderen später an den Kosten zu beteiligen. Vorher sollte man sich aber stets fragen, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist. Wenn es nämlich ein Testament (insbesondere ein notarielles) gibt, kann man gegenüber Banken oder Grundbuchämtern auch hiermit sein Glück versuchen.

Mehr Infos zum Erbschein: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbschein.html

HeinzundHeinz  08.05.2014, 11:45

Meine (Deutsche) Bank hat mir gerade die neuen AGBs zugeschickt. Danach dürfen sie nicht immer auf einen Erbschein bestehen, wenn der Erbe des Kunden sein Erbrecht auch anders nachweisen kann. Hier gab es im letzten Jahr ein verbraucherfreundliches Gerichtsurteil, auf das die Banken jetzt wohl reagieren :-)

Ein Erbschein ist DAS wichtigste Dokument überhaupt (neben einem vielleicht vorhandenem Testament?) und berechtigt gegen Vorlage zu Auskunftseinforderungen und bei Banken und Grundbuchämtern zu Auszahlung bzw. Eintragungen! Du solltest UNBEDINGT einen anfordern - bzw. JEDER, der das hier liest und sich das fragt! Es ist DAS Dokument, welches dich als ERBEN auszeichnet und berechtigt, samt Erbquote! Glaub, der kostet bei Beantragung so 20€ und wird vom Amsgericht ausgestellt! Gerade, wenn kein Testament vorliegt und bei mehreren Erben oder Erbstreitigkeiten, deine einzige Handhabe und Beweis, was dir prozentual zusteht!

Der Erbschein wird grundsätzlich nur einmal beim Amtsgericht beantragt! Im Erbschein sind alle erbberechtigten Personen aufgeführt - mit dem %-Anteil, den sie erben werden.

Solidduke 
Beitragsersteller
 30.08.2013, 23:31

Danke für die schnelle Antwort. Handelt es sich bei einer Erbengemeinschaft immer um einen gemeinschaftlichen Erbschein?