ab wann kann man ein antrag auf halbstrafe stellen wenn man 14 monate wegen betrug bekommen hat

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Einen Antrag sollte er etwa sechs Wochen vor dem Termin seiner "Halbstrafe" stellen. Du könntest insofern helfen, wenn du für Wohnsitz und soziale Bindung stehst, weiter hülfe ggf. ein Arbeitsplatz, der möglichst sofort angetreten werden kann. Eine wirksame "Verstärkung" der sozialen Bindung wäre z.B. die Verlobung (er fragt ob du heiraten willst, du bejahst, oder umgekehrt), damit wärst du rechtlich als "Angehörige" zu bezeichnen.

Vorrangiges Vollzugsziel ist immer die Resozialisierung (oder Sozialisation), je glaubhafter gemacht werden kann, dass dieses Ziel erreicht wurde, desto höher die Aussicht auf Erfolg. Solche Anträge sind nicht an die genauen Termine der Teilstrafen gebunden.

Mögliche Ablehnungsentscheidungen sind anfechtbar, wird in "zweiter Instanz" nochmals abgelehnt, sind Fristen für die frühest-möglichen erneuten Anträge festgelegt. Theoretisch können sogar noch die letzten zwei Wochen ausgesetzt werden. Er kann es immer wieder versuchen.

Die gängige Praxis ist in allen Bundesländern recht unterschiedlich. Nach Einführung des Strafvollzugsgesetzes (Jan. 1977) kamen ab 2006 einige Ländervollzugsgesetze hinzu, die Vorrang haben (wenn ein Land ein eigenes hat).

Wichtig: Es gibt nur sehr wenige Anwälte mit nennenswerter Erfahrung im Vollzugsrecht. Ich denke deshalb, dein Freund sollte sich an einen Angestellten des Sozialdienstes wenden und dort über gängige Praxis und nötige Voraussetzungen erkundigen. Gut auch, wenn er sich mit Hilfe der zuständigen zivilen Angestellten glaubhaft um seine (straffreie) Zukunft kümmert.

Da für die Entscheidung für oder gegen eine vorzeitige Entlassung immer auch die Stellungnahme der Vollzugsanstalt eingeholt wird, kann sich dein Freund natürlich auch selbst ein bisschen "empfehlen".

Über diese Anträge entscheiden immer die zuständigen Gerichte/Richter, Adressen können in der Anstalt erfragt werden. Antrag auf Aussetzung über das übliche Maß (üblich=nach 2/3 der Strafe) hinaus, ist meist sinnbefreit, wenn der Häftling bereits vorher in Strafhaft war. In vielen Ländern wird auch für die Drittel-Aussetzung nur dann positiv entschieden, wenn "Erstvollzug" vorliegt.

Da ich es schon mehrfach erlebt habe: Ein zuständiger Richter war dafür bekannt, nahezu jeden Antrag erst einmal abzulehnen. Oft mit der Begründung, der Antragssteller sei kein "Ersttäter". Diese Begründung allein reichte in keinem, mir bekannten Fall für die Berechtigung der Ablehnung aus. Wenn z.B. bereits eine Bewährungsstrafe verhängt und abgelaufen war, ist der Häftling zwar kein Erst-Täter mehr, er kann aber dennoch erstmals im Vollzug sein - und nur darauf kommt es an.

Es kann sich also durchaus lohnen, die Begründungen möglicher Ablehnung genau zu prüfen und ggf. dagegen vorzugehen.

Ich hoffe für dich, dass einer (natürlich gesetzestreuen) Zukunft für euch fünfe möglichst wenig in den Weg gelegt wird.

Falls du an Anschrift und Name des zuständigen Richters kommst, kannst du ggf. selbst (vor der Entscheidung) höflich um einen Termin bei ihm bitten um deine Sicht oder Einschätzung der Zukunft persönlich deutlich zu machen. Mancher, vielleicht nicht jeder Richter hört dich gerne an. Einen Versuch ist es allemal wert.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 14:18

danke erstmal für die vielen infos....aber verlobung reicht dann auch nicht aus um als angehörige genannt zu werden...das sehen wir jetzt bei der erbausschlagung....da müßte ich mit ihm verheiratet sein um ihm da helfen zu können bevor die 6 wochen abgelaufen sind....

Peterthb  21.01.2012, 14:44
@bettilaureen

Doch, eine Verlobung berechtigt aus diesem Grund auch lt. StPO zur Aussageverweigerung im Strafprozess.

Im Erbrecht sieht das natürlich anders aus, aber wir sprachen ja nicht über zivilrechtliche Angelegenheiten.

Die Glaubwürdigkeit sozialer Bindungen ist für eine Einschätzung des Resozialisierungs"grades" sehr wichtig. Wer Liebe, Halt und Verantwortung hat, der bringt das weniger durch erneute Straftaten in Gefahr. Das ist nicht nur in der Praxis so, die entscheidenden Gremien wissen es auch und berücksichtigen das, müssen es sogar berücksichtigen.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 14:49
@Peterthb

aber eine einfache verlobung wird ja nicht ausreichen denke ich mal oder irre ich mich???das muss doch bestimmt beim standesamt oder notar unterschrieben werden...

Peterthb  21.01.2012, 15:21
@bettilaureen

Eine einfache Verlobung gilt vor dem Gesetz als Eheversprechen. Das reicht aus.

Ein Eheversprechen bedarf (wie jeder Vertrag) nicht der Schriftform, es wird nicht glaubhafter, wenn es ein Notar, Anwalt oder sonstwer beglaubigt hat. Das geschieht ja bei anderen Verlobungen auch nicht. Eine entsprechende Feier ist natürlich ebenso wenig notwendig, zudem könnte sie ggf. nach der Haft noch stattfinden.

Wenn ihr beide euch einig seid, ist das schlichtweg anzuerkennen – und nebenbei auch gar nicht so selten.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 16:29
@Peterthb

vor hatten wir es eh....na dann weiss ich ja was ich jetzt zu machen habe....wollte erst noch warten weil ich dachte das es nicht anerkannt wird wenn wir es unter uns nur machen....aber danke weiss es jetzt besser....

fs112  21.01.2012, 18:18
@bettilaureen

also verlobt hat man sich innerhalb von einer Minute, genauso schnell wie man sich auch wieder entlobt hat. Für die Sozialprognose spielt es nur eine untergeordnete Rolle.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 18:30
@fs112

aber eine rolle muss es ja spielen...so wie die sozialtante nachgefragt hatte....den so sind mir für alles die hände gebunden...das seh ich jetzt mit der erbausschlagung...wollte ein antrag für ihn und bekomme keinen weil ich ja nur seine "freundin" bin....

Den Antrag kann er schon gleich mit Strafantritt stellen, er wird die Halbstrafe jedoch vermutlich nicht bekommen, da er kein Erstverbüßer ist. Und nur die Tatsache, dass er nun dich kennengelernt hat, und du Kinder hast - stellen i.d.R. keine besonderen Umstände dar...

Die Chancen für 2/3 stehen dagegen um Welten besser, hier wird von Amts wegen geprüft.

Peterthb  21.01.2012, 14:16
da er kein Erstverbüßer ist.

Habe ich es übersehen, oder steht nirgends etwas über vorher abgebüßte Strafen? Falls nix da steht, würde mich interessieren, woher du das dann weißt.

Den Unterschied zwischen Erstvollzug und Ersttäter habe ich in meiner Antwort erklärt und das ist abgesichert.

fs112  21.01.2012, 14:21
@Peterthb

Lieber Peterhb,

insofern es sich bei dem o.g. Fall um keinen Bewährungswiderruf handelt, ist davon auszugehen, dass er bereits Hafterfahrung hat, da erstmalige Haftstrafen bis zu 24 Monaten immer zur Bewährung ausgesetzt werden.

Insofern braucht man kein Hellseher zu sein, und die Behauptung wurde erwartungsgemäß auch nicht in Frage gestellt...

Außer von dir... lol

Deine Erklärung ist für mich eher sinnbefreit, wofür sollte der Unterschied denn maßgeblich sein?

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 14:27
@fs112

er hatte mal 6 monate jugendstrafe bekommen und musste die 6 monate absitzen...die bewährungszeit ist ohne probleme zuende gegangen...er hatte dann so gesagt eine weise weste....

fs112  21.01.2012, 14:34
@bettilaureen

damit verbüßt er dann seine erste Freiheitsstrafe, aber befindet sich trotzdem nicht das erste Mal in Haft.

Kompliziert^^

Also kann die Halbstrafe schon gewährt werden, beantragen kostet nichts, wie du schon gesagt hast, aber die Mühle braucht Vorlaufzeit.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 14:37
@fs112

ja die sache ist komplitiert im warsten sinne des wortes....mir ist alles recht um ihn zu uns zurück zu holen...

Peterthb  21.01.2012, 15:05
@fs112

Ich habe allein im Jahr 2002, 4 (für dich in Worten: vier) erstinstanzliche Entscheidungen eines Richters in Nürnberg widerlegt. Jeder einzelne Fall führte nach dem Einspruch zur vorzeitigen Haftentlassung. Falls das noch zu undeutlich war: Ich wurde lediglich in diesen vier Fällen um Hilfe gebeten und jedes Mal war genau der bezeichnete Unterschied für die Entlassungsentscheidung maßgeblich.

Haftstrafen bewirken einen ganz anderen Eindruck (mancher bezeichnet es als Schock), als es mittels einer Bewährung geschehen kann.

Weiter ist es absoluter Quatsch, dass bei Ersttätern Haftstrafen bis 24 Mon. immer zur Bewährung ausgesetzt werden, völlig weg von jeder Praxis. Es gibt genügend Beschuldigte, die weder Einsicht, noch Reue zeigen - und eine Menge Richter entscheiden dann berechtigt für die Verbüßung auch weitaus geringerer Strafen.

Dein persönlicher Tellerrand ist noch nicht das Ende der Welt.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 16:04
@Peterthb

nee man fühlt sich aber am ende....es spielen ja noch viele persönliche sachen eine große rolle zwischen mir und ihm....bereuen tut er seine tat...den ich habe ihn anders kennengelernt....er hat sich nicht getraut was zu sagen...und gewissermaßen kann ich ihn auch verstehn....

fs112  21.01.2012, 16:05
@Peterthb

Und Bayern ist nicht der Mittelpunkt der Welt^^

Peterthb  21.01.2012, 17:06
@fs112

Richtig.

Seit 2003 lebe ich in einem anderen Bundesland und hier kommen solche Bewertungen offensichtlich weitaus seltener vor.

Der Unterschied zwischen Ersttäterschaft und Erstvollzug ist allerdings (in Fachkreisen) bundesweit bekannt. Auch der zwischen Theorie und Praxis.

Peterthb  21.01.2012, 17:08
@bettilaureen

Du warst damit nicht gemeint, bettilaureen.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 17:17
@Peterthb

na dann ist es ja gut... :-)

fs112  21.01.2012, 18:10
@Peterthb

...natürlich ist der Unterschied bekannt, er ist ja selbsterklärend. Aber den Begriff Ersttäter habe ich noch nie im § 57 gelesen, von daher ist er für mich überhaupt nicht relevant.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 13:38

danke für die antworten :-( hab eigendlich gedacht das familiäre umfeld sei mit wichtig um auf den richtigen weg zu kommen...und ein geregeltes leben zu führen...naja dann müssen wir halt warten bis die zeit rum ist....

fs112  21.01.2012, 13:41
@bettilaureen

das ist ja auch so, und das kann er ja nach Verbüßung tatkräftig unter Beweis stellen^^

Zudem liegen zwischen dem Halbstrafen- und dem Zweidritteltermin ja lediglich etwa 9 Wochen, das ist absehbar.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 13:47
@fs112

die neun wochen würden uns allen aber schon helfen...gerade den kindern....die wissen nichts davon und fragen immer....es tut mir in der seele leid...deswegen wollte ich alles tun was geht....um irgendwelche schlupflöcher zu finden die keiner sagt....wie überall...

fs112  21.01.2012, 13:53
@bettilaureen

der bekommt in dieser Zeit auch genügend Urlaub, um am WE öfter mal zuhause sein zu können, für diese Minihaftstrafe wurde er ja wohl auch in den offenen Vollzug geladen, oder?

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 13:57
@fs112

bis jetzt nicht....wäre ja schön wenn er im offenen wäre...und den wochenendurlaub hätte dann wäre die situation auch besser zuertragen....

fs112  21.01.2012, 14:01
@bettilaureen

oh, ich habe deine Frage nochmal gelesen, hat sich ja gar nicht freiwillig gestellt, da ist es mit dem offenen Vollzug und Lockerungen schwieriger. Damit kann man sich auch viel selbst verbauen.

Wie auch immer, Zweidrittel bekommt fast jeder, ich würde eher darauf bauen, und die Halbstrafe ganz schnell aus dem Kopf streichen.

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 14:05
@fs112

naja werden es probieren...kostet ja nix...mehr als ein nein kann ja nicht kommen....ich wollte nur wissen ab wann man den stellen kann...er ist jetzt drei monate drin mit einer guten führung....vieleicht sind wir ja glückspilze... :-) werden sehn...

fs112  21.01.2012, 14:08
@bettilaureen

ab sofort wäre der Antrag zu stellen, weil der Vorgang ja auch wochenlang dauert... Antrag an die StA, entscheiden tut die StVK.

Das Strafgesetz sieht vor, daß nach Verbüßung von 2/3 einer Freiheitstrafe das restliche 1/3 zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft legt rechtzeitig vor dem 2/3 Termin die Akten der zuständigen Strafvollstreckungskammer mit einer positiven oder negativen Stellungnahme zur vorzeitigen Entlassung vor. Die Strafvollstreckungskammer holt wiederum eine Stellungnahme der Justizvolzugsanstalt ein.

http://www.kanzlei-breidenbach.de/glossar/zweidrittelstrafe/

WeVau  21.01.2012, 12:47

Eine Freiheitsstrafe kann in seltenen Fällen nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. (siehe auch Zweidrittelstrafe) Zuständig hierfür ist die Strafvollstreckungskammer.

Vorausetzung ist zunächst ein Antrag des Verurteilten. Dieser hat aber nur Sinn, wenn es im Vollzug keine Probleme gegeben hat, die Staatsanwaltschaft die begangene Straftat nicht als “halbstrafenunwürdig” ansieht und die familiären und sozialen Bindungen in Ordnung sind.

http://www.kanzlei-breidenbach.de/glossar/halbstrafe/

bettilaureen 
Beitragsersteller
 21.01.2012, 12:54
@WeVau

muss er den antrag an die strafvollstreckungskammer stellen oder geht das alles über die staatsanwaltschaft????den der staatsanwalt der soweit für ihn zuständig ist hat sich auch bei dem antrag auf gnadengesuch quer gestellt....obwohl seine mutti in sterben lag und ein grund genug wäre für den gesuch.....

WeVau  21.01.2012, 13:34
@bettilaureen

Am besten fragt er einen Beamten, die wissen das. Die werden auch gefragt wie er sich benimmt.

http://www.google.de/#sclient=psy-ab&hl=de&source=hp&q=halbstrafenregelung&oq=halbstra&aq=3&aqi=g6g-s1g3&aql=&gssm=c&gsupl=10643l14616l1l16824l8l8l0l0l0l0l263l1724l0.2.6l8l0&bav=on.2,or.rgc.rpw.,cf.osb&fp=ab7523e5aaa3bef3&biw=1281&bih=875