Nochmal wegen Ausgang, Hafturlaub, Halbstrafe mit Fallbeschreibung
Zur Sache: Mein Verlobter wurde 2 J & 9 M wegen BtM verurteilt; Ersttäter und nicht vorbestraft. Die U-Haft und Anfangszeit (bereits 8Monate) saß er in einer JVA & wurde vor kurzen übergangsweise verlegt, kämpft dafür wieder in die AnfangsJVA zu kommen u.a wegen den sozialen Bindungen.
Zu der Person: doppelte Staatsbürgerschaft (Fluchtgefahr evtl nicht GANZ ausgeschlossen) aber auch eine studierende dt Verlobte (soz. Bindungen), die ihn immer besucht hat. Er hat sich in der JVA gut geführt, nie Ärger gehabt, sich um Arbeit bemüht, auch lange gearbeitet.
Natürlich vermisse ich ihn sehr & würde ihn gerne auch wieder ohne Aufsicht & VOR den Gefängnismauern sehen. Habe mich online mal schlau gemacht, meine Vorstellungen sind jedoch noch sehr sehr verschwommen, deshalb meine Fragen:
1) Hat jeder Gefangene das Recht auf Ausgang bzw. Hafturlaub (& kann das auch "frei" nutzen) oder gibt es das nur zu bestimmten Anlässen zB Beerdigung?
2) Ab wann gibt es Aussicht auf Ausgang bzw. Hafturlaub (Regelungen wie lange man von der Strafzeit abgesessen haben muss bzw. lange man noch zu sitzen hat)?
3) Muss man dafür einen Antrag stellen? Und entspricht es eher Ausnahmefällen, dass so etwas bewilligt wird, oder kann ich mir Hoffnung machen, ihn bald mal (auch wenn nur für ein paar Stunden) in "Freiheit" zu sehen?
4) Wie wahrscheinlich ist die Halbstrafe?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen
2 Antworten
Dafür würde ich direkt bei einem Ra nachfragen. Das kostet nicht viel und die Antwort ist dann auch genau auf diese spezielle Frage abgezielt. Ich glaube, dass hier weige leute darüber sooo genau bescheid wissen. Sicher ist jedenfalls, dass Du als verlobte überlegen solltest ob dieser mann deine Zukunft sein kann. Bei aller Liebe....Vorbestrafte machen den Familienmitgliedern keine Ehre, sorgen für wenig Ansehen und verbauen nicht nur sich selbst die Zukunft. Aber das musst Du allein wissen.!
Grundsätzlich hat jeder Inhaftierte Anspruch auf jährlich 21 Urlaubstage, die er beantragen muss. Im Antrag muss auch der Urlaubsort benannt werden. Das gilt allerdings nicht für U-Haft, Abschiebehaft o. Sicherheitsverwahrung. Den Urlaub kann er beantragen, wenn er bereits 6 Monate verbüßt hat, keine Fluchtgefahr besteht und er damit einverstanden ist. AUßerdem kann für besondere Anlässe zusätzlich Sonderurlaub beantragt werden. Das sind max. 7 Tage zusätzlich zum Regelurlaub. Besondere Gründe sind Gründe, die persönliches Anwesend sein vorraussetzen, z.B. Krankheit des Partners, Eheschließung, Geburt des Kindes, Erziehungsproblematiken, Sterbefall etc. Günstig ist es Zeugen oder Atteste als Beleg hinzuzufügen. Dann gibt es noch den Entlassungsurlaub kurz vor Ende der Strafe zusätzlich zum Regelurlaub zur Klärung von beispielsweise Arbeitssuche (Vorstellungsgespräch) u. sowas. Wie sich das mit der verkürzten Haft allerdings verhält weiß ich nicht genau. Ich hoffe die Antwort war hilfreich.