1Tag Kündigungsfrist minijob - wann kündigen?
hallo ich möchte meinen minijob schnellstmöglich kündigen. im vertrag steht "das arbeitsverhältnis kann vorzeitig von beiden seiten unter einhaltung von einem tag gekündigt werden" angenommen, ich müsste morgen arbeiten, könnte ich die kündigung dann morgen vorlegen und müsste die stunden noch leisten - oder wie sieht das aus?
DANKE
2 Antworten
Eine eintägige Kündigungsfrist ist, auch wenn sie im Vertrag vereinbart ist, nichtig.
Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als im BGB §622 angegeben.
Wenn der Arbeitnehmer Lust darauf hat sich ggfs eine Vertragsstrafe einzuhandeln oder sich Schadenersatzpflichtig machen möchte, dann kann er gerne nach dem einen Tag zu Hause bleiben. Siehe dazu
Wurde eine ordentliche Kündigung mit einer zu kurzen Frist ausgesprochen, ist die Kündigung nicht unwirksam.»Beispiel: Sie halten bei einer Eigenkündigung die Kündigungsfrist nicht ein. Die Kündigung gilt als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen. Bis dahin müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Verlassen Sie vorzeitig gegen den Willen Ihres Arbeitge-bers den Arbeitsplatz, machen Sie sich schadensersatzpflichtigWenn der Arbeitnehmer Lust darauf hat sich ggfs eine Vertragsstrafe einzuhandeln oder sich Schadenersatzpflichtig machen möchte, dann kann er gerne nach dem einen Tag zu Hause bleiben. Siehe dazu
Wurde eine ordentliche Kündigung mit einer zu kurzen Frist ausgesprochen, ist die Kündigung nicht unwirksam.»Beispiel: Sie halten bei einer Eigenkündigung die Kündigungsfrist nicht ein. Die Kündigung gilt als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen. Bis dahin müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Verlassen Sie vorzeitig gegen den Willen Ihres Arbeitge-bers den Arbeitsplatz, machen Sie sich schadensersatzpflichtig
Da hat er im Zitat einiges zerhackstückelt, aber ich denke es ist nachvollziehbar worauf ich hinauswill.
Das trifft für den vorliegenden Fall aber nicht zu!
Das gilt für die Nichteinhaltung einer vereinbarten Frist; hier wurde aber eine Frist vereinbart, an die sich der Arbeitnehmer nach dem Günstigkeitsprinzip halten kann, auch wenn sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht!
Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber rechtskonforme Bestimmungen zugrunde legt, und sich damit auf die vereinbarte Frist verlassen.
Würde er diese nicht einhalten, wäre Dein Einwand berechtigt - so ist er das aber nicht!
ist ein großes unternehmen mit vielen ketten, ich glaube nicht das das nichtig ist. nach dem bgb richtet man sich doch nur wenn nichts anderes vereinbart ist. nichtig wäre höchstens eine zu lange kündigungsfrist die im vertrag stehen würde..
@ CleanOcean:
Das ist falsch!
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 Abs. 5 Satz 3 können arbeitsvertraglich (und selbstverständlich tarifvertraglich) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer längere als die gesetzlichen Fristen nach den Abs. 1, 2 und 3 vereinbart werden!
Kürzere als die gesetzlichen Fristen sind nur tarifvertraglich erlaubt!
Wenn also im Fragefall der Vereinbarung einer Kündigungsfrist keine tarifvertragliche Regelung zugrunde liegt, dann ist diese Frist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam; der Arbeitnehmer kann sich bei einer Eigenkündigung allerdings auf diese (eigentlich unwirksame) Frist berufen.
In Deinem Fall bedeutet das, dass Du am Tag nach Zugang Deiner Kündigung beim Arbeitgeber noch arbeiten musst.
Beispiel: Der Arbeitgeber erhält Deine Kündigung am Montag, den 04.04., dann musst Du am Dienstag, den 05.04. noch arbeiten.
Das wäre möglich. Vielleicht schicken die dich dann auch gleich weg.
Falsch!
@ Messkreisfehler:
Das trifft aber nicht zu, wenn sich diese arbeitsvertragliche Regelung aus einem Tarifvertrag ergibt!
Im Übrigen darf sich der Arbeitnehmer - anders als der Arbeitgeber - auf eine eigentlich unwirksame, weil zu kurze, Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag berufen!