1,7 Promille als Fußgänger
Hallo Zusammen, ich bin mit 2,1 Promille als Fußgänger aufgefunden worden. Ich bin zu Fuß von einer Party gekommen.
Ich bin weder Fahrrad noch Auto noch sonst was gefahren.
Die Polizei hat gemeint, sie würden mich zur MPU vorladen lassen weil ich mit dem hohen Wert Alkoholiker sei. Frage: Dürfen die das? Ich trinke normalerweise nur zu Weihnachten und Neujahr
11 Antworten
Hallo Theo
Die Polizei hat gemeint, sie würden mich zur MPU vorladen lassen
die Polizei kann dich nicht zur MPU laden, das kann nur die Führerscheinstelle deines Wohnorts.
Aber, und jetzt kommt das gesetzliche, sie kann eine Meldung an die Fsst machen, besser gesagt, sie ist sogar verpflichtet dazu:
gesetzliche Bestimmungen: § 2 Abs. 12 StVG:
"Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."
und nun die Bestimmung warum die Fsst dich zum ärztlichen Gutachten laden kann:
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13.html
sollte nun beim äG Alkoholmissbrauch oder Abhängigkeit festgestellt werden kann dich dann die Fsst zur MPU schicken, siehe den Paragraf im Link bei §13FeV Abs.2 Punkt e
da du das erste Mal (nehme ich mal an) aufgefallen bist wird aber nichts dergleichen passieren sonst müssten ja alle auf dem Oktoberfest eine MPU machen:-)
Danke für den Stern
Ja das dürfen sie. Die Polizei nimmt an das du auch Alkoholisiert mit dem Auto fährst. Das glaube jedenfalls ich. Aber erkundige dich bei der Polizei ob sie das dürfen. Sie werden es dir sicher genau sagen.
Ja das dürfen sie. ...
Das glaube jedenfalls ich.
Ja, neh! Is tKlar!
Wenn du einen Kommentar schreibst dann drücke dich deutlicher aus. Oder lass es.
Ja das dürfen sie.
welchen Paragrafen meinst du?
zur MPU schickt dich nicht einmal ein Richter, warum darf das dann die Polizei???
Das glaube jedenfalls ich
Glauben heißt nichts Wissen
Na dann rüke einmal mit deinem "Wissen" heraus. Da dürfte nicht viel sein.
Na dann rüke einmal mit deinem "Wissen" heraus.
steht ganz oben als Antwort!
Da dürfte nicht viel sein.
mehr als bei dir, das erkenne ich an deiner Rechtschreibung:-)
Ohne Worte. Ich begebe mich nicht auf so ein niedriges Niveau.
na dann.....
guter Rutsch:-)
Ich begebe mich nicht auf so ein niedriges Niveau.
da warst du aber als du angefangen hast beleidigend zu werden, siehe deine Aussage:
Da dürfte nicht viel sein.
wer hat also angefangen?
du doch, oder?
Ich wollte nicht beleidigend werden. Entschuldige. Ja ich habe angefangen. guten Rutsch
Wenn es Tatsachen gibt, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit begründen, dann kann
auch für einen Fußgänger die Fahrerlaubnis in Gefahr sein und eine MPU fällig werden.. Hierbei kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Ich würde eher bezweifeln, dass bei einer erstmaligen Auffälligkeit von 2,1 Promille schon eine MPU angeordnet wird. Hier kommt es aber möglicherweise schon auf regionale Unterschiede an.
ja, das dürfen sie. auch als gussgänger bist du ein verkehrsteilnehmer
ja, das dürfen sie.
soso, mal wieder einfach was geschrieben, stimmts?
Das war blödes Geschwätz vom Schutzmann. Selbst wenn er sich die Mühe machen würde, würde die Führerscheinstelle nichts unternehmen. Es müssen schon zusammenhänge mit einem Kraftfahrzeug gegeben sein.
Es müssen schon zusammenhänge mit einem Kraftfahrzeug gegeben sein.
da täuscht du dich:-)
im http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13.html steht:
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
und wenn der Fragesteller schon öfters mit Alkohol aufgefallen wäre würde die Fsst auch was unternehmen, was sie dann machen kann steht in meiner Antwort
Es gibt in der Republik nur eine handverlesene Zahl von Personen! denen das Führen von Fahrzeugen verboten wurde, und diese haben sich auch von oben nach unten mit Trunkenheitsfahrten durchgearbeitet! Wenn du mir 2 Fälle nennen kannst, wo jemand ohne eine 316 hingelegt zuhaben, seine FE verloren hat, lasse ich mich bekehren ; - )
Es gibt in der Republik nur eine handverlesene Zahl von Personen! denen das Führen von Fahrzeugen verboten wurde,
darum geht es doch gar nicht
es kann z.B einem Fahrradfahrer (was kein Kraftfahrzeug ist) die Fahrerlaubnis entzogen werden (nach negativer MPU) wenn er mehr als 1,6 Promille hatte!!
das meinte ich
du schriebst Kraftfahrzeug, und das stimmt eben nicht, es reicht ein Fahrzeug, siehe den Paragrafen da steht es doch!
....... Und der Fragesteller ist immer noch Fussgänger und hat einen vom Grundgesetzt gedeckten Anspruch auf Rausch. Da darf keine Behörde Rückschlüsse ziehen, dass er betrunken ein Fahrzeug/Kraftfahrzeug führen würde. Daher bleibt es beim Geschwätz des Polizisten.
lieber Still
wie bereits gesagt, darum geht es doch gar nicht, es geht in dieser Diskussion nur um deine Aussage;
Es müssen schon zusammenhänge mit einem Kraftfahrzeug gegeben sein.
dass diese Aussage falsch ist habe ich dir ja bewiesen
Da darf keine Behörde Rückschlüsse ziehen, dass er betrunken ein Fahrzeug/Kraftfahrzeug führen würde
das würde auch keine Behörde machen (siehe meine Antwort) , wenn er aber öfters auffällig wird kann sehr wohl die Fsst deswegen ein äG anordnen.
wenn es ein gedeckter Anspruch auf Rausch gibt bitte ich um den Paragrafen:-)
Bezüglich Rausch war ich nicht auf dem neusten Stand; der BGH hatte das Landgericht widerlegt. Sei's drum: das Recht auf Alkoholkonsum in jeder Menge ergibt sich aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 GG.
Das ist doch mal ne qualifizierte Aussage, die zudem auch gleich die rechtlichen Grundlagen mit angeführt hat.
Daumen hoch von mir.