Zufluss / Abfluss bei Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
Hallo, ich habe eine Frage zu meinen Werbungskosten zu nichtselbständiger Arbeit. Ich mache eine Fortbildung seit Herbst 2008 und bekomme BAföG als direkten Zuschuss. Muss diesen also nicht zurückzahlen. In 2008 war ich mit meinen Werbungskosten unter 920, konnte also in dem Sinne nichts ansetzen. In 2009 habe ich das ganze Jahr die Fortbildung gemacht und 12 Raten Lehrgangsgebühr gezahlt.
Das Bafög habe ich in 3 Teilzahlungen erhalten:
- Rate Ende August 2008 (Für August-Dezemner 2008)
- Rate EndeDezember (29.12.) 2008 (Für Januar 2009-Juni 2009)
- Rate Im Juli 2009 (Für Juli 2009-Dezember 2009).
In der Erklärung 2008(!) habe ich neben den mtl Lehrgangsgeb. nur die 1. Rate angesetzt, da ich damals dachte, dass das Bafög dann angesetzt werden muss, wenn es wirtschaftlich genutzt wird, also in 2009. Habe nun aber gehört, dass es um den Zahlungstermin geht. Da ich in 2008 eh unter dem Pauschbetrag von 920,- € liege, hat es steuerlich für 2008 keine Auswirkung. Mir geht es jetzt um 2009. Muss ich hier gegen die Lehrgangsgebühren nur die 3 Rate gegenrechnen oder auch die 2. Rate? Es gibt doch auch eine Regelung mit 3 Tagen vor und nach dem Jahreswechsel mit der Zuordnung von Leistungen. Die 2. Rate wurde ja am 29.12.2009 auf dem Konto verbucht und wertgeschrieben, war aber für das erste halbjahr 2009 gedacht.
Wie ist das in 2009 zu sehen?
Grüße, Holger
2 Antworten
Also, wenn die Leistungen nach dem BAFÖG als direkter Zuschuss für die Lehrgangskosten gezahlt werden, hast Du es richtig gemacht, also 2008 gegen die 2008 Gebühren gerechnet udn die 1. Hälfte 2009 Zuschüsses trotz Eingang am 29. 12. 2008 ggen die Kosten 1. Hälfte 2009.
Es gilt die von Dir genannte Regelung mit den 3 Tagen vor und nach dem Ende/Anfang des Jahres.
Hallo und danke für die Antwort!
Gibt es für diese 3-Tages-Regelung eine gesetzliche Grundlage, ein Urteil oder BMF-Schreiben? Wenn ja, wo finde ich diese? Ich war mir nämlich bezgl. der 3-Tages-Regelung nicht sicher, ob es sich um ein Wahlrecht oder eine Verpflichtung handelt.
Grüße, Holger