Ich habe meine Wohnung mängelfrei übergeben, wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?

5 Antworten

Die Frist, innerhalb derer eine Mietkaution durch den Vermieter zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist nicht gesetzlich bestimmt.

Von der Rechtsprechung werden in eigenem Ermessen unterschiedliche Zeiträume gewährt. Diese Zeiträume können zwischen 

3 bis 6 Monaten

 liegen (OLG Düsseldorf, ZMR 2008, S. 708). Einen ersten Hinweis bzw. eine Tendenz für die Fälligkeit der Kaution bietet die Frist des § 548 BGB, welcher eine Frist von 6 Monaten vorsieht. Die sechsmonatige Frist ist dabei vor allem dann anzuwenden, wenn noch Ansprüche des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen offen sind (OLG Hamm NJW- RR 1992, S. 1036).

Aus: http://www.mietrecht.org/mietkaution/faelligkeit-der-kaution-nach-auszug-des-mieters/


Mikkey  12.11.2015, 13:25

Dabei ist die Verjährung ein zahnloser Tiger, solange die Kaution sich noch in der Hand des Vermieters befindet ;-)

Hallo,

betr. Frage zur Teilauszahlung:

Der Vermieter darf bis zum Ablauf einer ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist den Teil der Mietkaution einbehalten, der zur Sicherung seiner Ansprüche angemessen ist. Er kann allerdings nicht pauschal die gesamte Kaution zurückbehalten, sondern nur den Teil, den er zur Sicherung seiner Ansprüche voraussichtlich benötigt.

http://www.mietrecht.org/mietkaution/kaution-nach-auszug-bis-zur-nebenkostenabrechnung-einbehalten/

Welche Höhe angemessen vom Kautionsanteil einbehalten werden darf, dürfte sich an den vorjährigen Nebenkostenabrechnungen in etwa ausmachen lassen.

Wohnung vor 7 Wochen mängelfrei (Übergabeprotokoll) an meinen Vermieter übergeben

Ein Zurückbehaltungsgrund " Schönheitsreparaturen " dürfte hier also schon mal nicht greifen, so dass eine Teilauszahlung möglich wäre, falls es die NK Abrechnungen der Vorjahre zulassen.

Ich habe meine Wohnung vor 7 Wochen mängelfrei (Übergabeprotokoll) an meinen Vermieter übergeben.

Hat der VM diese Mängelfreiheit bescheinigt, d. h. ein Übergabeprotokoll ohne festgestellte oder benannte Mängel unterschrieben?

Dann besteht nur noch ein Sicherungsbedürfnis in Höhe erwartbarer BK-Nachzahlungen. Demnach dürfte man ihn schriftlich und zugangssicher, etwa per Einwurfeinschreiben mit einer Frist von 14 Tagen auffordern, den wesentlichen Teil der Kaution zurückzuzahlen. Und nach fruchtlosem Fristablauf Klage wg. ungerechtfertigter Bereicherung erheben :-)

Hätte er das nicht, macht dieses Schreiben erst 6 Monate nach Übergabe Sinn: Solange besteht nämlich ein vollständiges Zurückbehaltungsrecht des VM  n. § 548 I BGB :-(

G imager761

Hallo matho,

dein Vermieter darf laut Gesetz (wie du schon richtig gesagt hast) 3 bis 4 der monatlichen Vorauszahlungen von deiner Kaution einbehalten. Da die Wohnung bereits ordnungsgemäß übergeben wurde und es nichts zu beanstanden gab, ist der Vermieter verpflichtet, dir die restliche Kaution sofort auszuzahlen. Vielleicht sprichst du ihn noch einmal auf das Thema an? Wenn er sich quer stellt, kannst du ihn ja auf die Quellen verweisen, die in den übrigen Antworten schon angegeben worden sind. Vielleicht hilft dir auch diese Seite weiter ( http://www.sueddeutsche.de/geld/-frage-wann-muss-der-vermieter-die-kaution-zurueckzahlen-1.562482 ), da ist es auch noch mal genau erklärt. Wenn gar nichts mehr geht, musst du im schlimmsten Fall einen Anwalt zu Rate ziehen. 


imager761  27.11.2015, 08:12

Da die Wohnung bereits ordnungsgemäß übergeben wurde und es nichts zu beanstanden gab, ist der Vermieter verpflichtet, dir die restliche Kaution sofort auszuzahlen.

Nein. Dein Logikfehler: Nur weil der VM nichts beanstandet, was er möglicherwesie garnicht erkennen oder im Termin feststellen kann (Schimmelbefall durch Folgen eines Wasserschadens unter dem Parkettboden), heißt es nicht, dass er auf d(ies)en Beseitigungsanspruch n. § 548 I BGB nachträglich festgestellter Mängel bis zu 6 Monaten nach Rückgabe verzichtet. Genau dafür besteht aber sein ungeschmälertes Sicherungsbedürfnis :-O

Nur wenn der VM die ordnungsgemäße, mängelfreie Rückgabe ausdrücklich bescheinigt, ist die Wohnung de jure auch mängelfrei übergeben worden und ein Kautionseinbehalt wäre als ungerechtfertigte Bereicherung herauszuklagen.

G imager761

Ich denke Maja Kristin hat Deine Frage umfassend beantwortet. Ich hätte Dir nichts anderes gesagt und wünsche Dir viel Erfolg und wenig Ärger