Wie wird bei der Festsetzung der Grundsicherung im Alter ein kostenloses Wohnrecht nach 1093 bewerte
Mein 75 jähriger Bruder hat ein kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit nach Paragr.1093 BGB. In den letzten Jahren gab es zwischen dem Eigentümer und ihm heftige Auseinander- setzungen. Vor einem Jahr packte mein Bruder seine Sachen und ist in eine von ihm gemietete Wohnung eingezogen.Vor ein paar Wochen sprach ich meinen Bruder auf seine Situation an und erfuhr das er in einer schlimmen Situation ist. Seine Rente beträgt monatlich 455,10 € netto.Da er bis zu seinen Auszug kostenlos wohnte und die Nebenkosten schon längere Zeit nicht bezahlt hat,kam er mit seiner Rente relativ gut aus. Als er direkt nach dem Einzug zum Sozialamt ging um Grundsicherung zu beantragen,hat er das kostenlose Wohnrecht nicht angegeben.Er hat eine Zweizimmerwohnung für die er monatl. 260,00€ plus 80,00€ Nebenkosten bezahlt. Nun wird es eng ,lange wird er mit dem Geld welches er zur Verfügung hat nicht mehr zurecht kommen aber noch viel schlimmer ist das er das Kostenlose Wohnrecht beim Sozialamt nicht angegeben hat. Womit muß mein Bruder wohl rechnen, wenn das Sozialamt davon erfährt? Kann das Sozialamt die ca. 250,00€ Grundsicherung streichen? Kann das Amt meinen Bruder zwingen in die Wohnung zurückzugehen? kann das Amt das Wohnrecht meinem Bruder entziehen um die geleistete Sozialhilfe zurückzubekommen und danach aus den Mieteinnahmen den Lebensunterhalt von meinem Bruder zu sichern und die Schulden der von ihm nicht bezahlten Nebenkosten von ca. 1300€ zu bezahlen.? Er hat kein Geld um zu einen Anwalt zu gehen. Was wird da auf meinen Bruder zukommen und wie kann ich ihm helfen? Für jeden guten Rat bin ich dankbar.
1 Antwort
Was hier angesprochen wird, ist ein recht umstrittenes Thema, vgl. nur die Ausführungen in diesem Link:
Grundsätzlich ist es so, dass ein Wohnrecht höchstpersönlicher Natur ist und nicht veräußert werden kann. Es hat insofern keinen Marktwert der anzurechnen wäre. Nutzt man das Wohnrecht aus, hat man natürlich keine Mietaufwendungen und kann kein Wohngeld beanspruchen. Darum geht es hier aber nicht. Die Frage ist hier vielmehr, ob der Bruder gg den Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen hätte, vgl. das in dem Link zitierte BGH-Urteil. Dieser Anspruch könnte auf das Sozialamt übergeleitet worden sein.
Ich würde an Stelle des Bruders dem Sozialamt die ganze Sache offenlegen. Ihm selber kann nichts passieren, allenfalls dem Eigentümer.
Und das Argument mit dem fehlenden Geld in Bezug auf einen Anwalt zieht ja nicht. Wozu gibt es Beratungshilfe? Google das mal!