Wie wird bei der Berechnung der Spekulationssteuer die Eigenleistungen berücksichtigt?
Wie wird bei der Berechnung der Spekulationssteuer die Eigenleistungen berücksichtigt?
Die Spekulationssteuer wird nach folgender Formel berechnet:
Zu versteuernder Gewinn = aktueller Verkaufspreis – damaliger Kaufpreis
Ich habe damals ein Grundstück gekauft und später ein Haus gebaut. Nachträglich kam eine Terrasse, eine Garage und eine große gepflasterte Auffahrt hinzu. Diese Arbeiten habe ich selber durchgeführt.
1) Frage: Wie werden meine Eigenleistungen vom Finanzamt berechnet? Wird ein bestimmter Stundenlohn angenommen und wenn ja, wie hoch ist dieser?
2) Frage: Welche Arbeitszeiten werden für z. B. für die Terrasse festgelegt und macht dies das Finanzamt selber oder wird dazu ein Gutachter bestellt?
3) Frage: Vom Material habe ich größtenteils noch alle Rechnungen. Die Rechnung für die Pflastersteine sind mir abhanden gekommen. Wie wird das Material ohne Rechnung vom Finanzamt bewertet?
2 Antworten
Wenn du es genau überlegst, ist es doch logisch, dass nur nachgewiesene (also am irgendwen bezahlte) Anschaffungskosten diese erhöhen.
Versetze dich in die Situation eines durchschnittlichen Beamten beim Finanzamt. Wenn der was von "Eigenleistung" hört, denkt er an Schwarzarbeit und wenn Rechnungen fehlen - und auch noch zufällig in bar beglichen wurden - mit Sicherheit an Schwarzgeld.
Das Gegenteil zu beweisen, wäre an dir. Beim Pflaster z. B. durch deinen Überweisungsbeleg und die Rechnung, die du vielleicht noch als Kopie beim Lieferanten bekommst. Dass aber Eigenleistungen die Anschaffungskosten nicht erhöhen, ist halt mal so Gesetz.
Antworten zu 1 und 2 also: deine Eigenleistung tangiert das Finanzamt nicht. Bei 3. kann man vielleicht noch was reparieren.
"Versetze dich in die Situation eines durchschnittlichen Beamten beim Finanzamt. Wenn der was von "Eigenleistung" hört, denkt er an Schwarzarbeit und wenn Rechnungen fehlen - und auch noch zufällig in bar beglichen wurden - mit Sicherheit an Schwarzgeld. "
Quatsch - Schwarzarbeit ist ihm wurscht, weil das Sache des Zolls ist - und fehlende Rechnung sind einfach das, was sie sind - einfach nicht da - aus.
Der Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) wird nach der Formel berechnet:
Verkaufspreis
./. Anschaffungs- und Herstellungskosten
= Gewinn
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nachzuweisen.
Eigenleistungen (also die reine Arbeitsleistung) sind mangels Aufwand in Geld nicht abzugsfähig (wäre ja auch unlogisch, würdest DU die Terrasse vom Nachbarn gemacht haben und er das abziehen wollen, müsste er Dir Geld geben. Du hättest was zu versteuern, er etwas abzuziehen. Hier heben sich diese Posten auf).
Es wäre jetzt noch spannend, on überhaupt Steuer entsteht. Hast Du das Haus selbst bewohnt? Vermietet? Welche FRisten?