Wie verhält man sich richtig, wenn man Vermieter nicht erreicht?
Mieter dürfen ja eigentlich nicht ohne den Vermieter einen Handwerker rufen. Aber wie verhält man sich richtig, wenn man den Vermieter nicht erreicht, aber beispielsweise ein Wasserschaden auftritt. Darf man dann nen Handwerker rufen oder muss man dann eventuell als Mieter für die Kosten aufkommen?
2 Antworten
Es gibt im BGB die sog. GoA, was für Geschäftsführung ohne Auftrag steht, §§ 677 ff.BGB. Zur Abwehr von Gefahren ist der Mieter berechtigt, auch selber einen Handwerker zu beauftragen und kann seine Auslagen nach § 683 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.
Allerdings sei als deutliche Warnung hinzugefügt, dass das dieser Anspruch wirklich nur dann besteht, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist UND ein aktuter Notfall besteht. Strömt das Wasser infolge eines Rohrbruchs in die Wohnung und ist der Vermieter einfach nicht erreichbar, dann darf man selber den Klempner beauftragen und kann die Auslagen vom Vermieter erstattet verlangen. Ist der Wasseraustritt aber so gering, dass binnen eines ganzen Tages noch nicht einmal ein Eimer gefüllt wird, dann ist längeres Abwarten schon erforderlich und zumutbar, ggf auch über das Wochenende. Tropft gar der Wasserhahn, dann muß man den Vermieter erst mal schriftlich unter Fristsetzung und Androhung eigenen Tätigwerdens mahnen bevor man selber Handwerker bestellt.
So ist es. Dazu die passende Info vom Deutschen Mieterbund:
http://www.mieterbund.de/1045.html
Ob eine Versicherung für den Schaden - wie in einer anderen Antwort erwähnt wird - eintreten könnte, ist für die Beantwortung der Fragestellung nicht wesentlich, sondern nur Nebelbildung.
Die Frage ist, wie schnell der Schaden behoben werden muss. Wenn es sich um einen aktuten Notfall handelt, dann ist der Schaden auch ohne Zustimmung des Vermieters zu beheben. Ich würde vorher aber immer versuchen den Vermieter zu informieren.