Einkommen sowie insbesondere angespartes Vermögen dient sozialhilferechtlich vorrangig der Deckung des Lebens(unterhalts)bedarfes. Der Tod gehört juristisch gesehen nicht zum Leben in diesem engeren Sinne. Zur Tragung der Bestattungskosten sind nach den jeweiligen Landesgesetzen auch bestimmte verpflichtete Personenkreise und deren Rangfolgen bestimmt (so z.B. die Erben).
Durch die Rechtsprechung wurde die Betrachtung von zum Zwecke der Bestattung angespartem Vermögen im Hinblick auf einen möglichen Sozialhilfebezug zwischenzeitlich die vorgenannte "harte Linie" etwas aufgeweicht, so sollen Beträge, die zu Lebzeiten zum Zwecke der Versehung der Bestattung als sog. "Bestattungsvorsorge" (Bestattungsvorsorgeverträge mit Bestattungsunternehmen bzw. Sterbegeldversicherungen) angespart wurden in "angemessenem Umfang" belassen werden, wenn ein Sozialhilfebedarf bei Anlage/Abschluss noch nicht absehbar war.
Zwischenzeitlich wird sogar bei bereits absehbarem Sozialhilfebedarf die Belassung angemessener Beträge richterlich abgesegnet, jedoch nur für Fälle, wo der künftig sozialhilfebedürftigen Person aufgrund der Kenntnis der Vermögenslage der Angehörigen ein höherwertiges Interesse zugesprochen wird, die eigene Bestattung gesichert zu wissen. Auch hier jedoch nur in angemessenem Umfang.
Die Angemessenheit ist dabei jeweils von den regionalen Faktoren abhängig und daher nicht pauschal festzulegen. I.d.R. kann jedoch bei einem Betrag, der dem zweifachen der regional üblichen Sätze einer "Bestattung einfacher und würdiger Art" im Rahmen der Sozialhilfe nach § 74 SGB XII entspricht auf jeden Fall von einer angemessenen Bestattungsvorsorge gesprochen werden.