was muss und was muss nicht bei der Grundsicherung verrechnet werden, wie z.B. unterstützung durch e

2 Antworten

Hallo butera123,

Der Stiftungsrat ist der Meinung dass diese mtl. Unterstützung nicht von der Grundsicherung abgezogen werden kann

... diese Aussage könnte korrekt sein.

unter Punkt 28.....bei den anschließend aufgeführten Zuwendungen ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen; eine besondere Härte ist vor allem anzunehmen, wenn die Leistungen des Dritten erkennbar zur Ergänzung der Sozialhilfe dienen:

Stiftungsleistungen

  • Die Rechtsquelle der Leistung (z. B. die Satzung einer Stiftung zum Stiftungszweck) ist zu prüfen.
  1. Eine besondere Härte ist jedoch insoweit nicht anzuerkennen, als die Lage des Leistungsberechtigten durch die Zuwendung so günstig beeinflusst wird, dass daneben die Leistung von Sozialhilfe ganz oder teilweise ungerechtfertigt wäre.

Quelle: https://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/sonstige/ga_esh.html#112

Viel Glück ! K.

Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen mit Entschädigungscharakter sowie Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind. Bei der Verwertung von Vermögen sind kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 2.600 Euro ausgenommen. http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/Grundsicherung-im-Alter/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html;jsessionid=1A475631A778AD02B839CB734FA8115E#a4