Darf das Sozialamt eine einmalige Invaliditätssumme aus einer privaten Unfallversicherung bei der Grundsicherung anrechnen?
Von meiner privaten Unfallvers. hab ich eine einmalige Invalititässumme erhalten. Aufgrund meiner geringen EU-Rente muss ich alle Jahre wieder die Grundsicherung neu beantragen. Zwei Jahre lang wurde die gezahlte Invalititässumme nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Jetzt sagt das Sozialamt das ich keine Grundsicherung mehr bekomm. Die Invalititässumme mus zum Lebensunterhalt genutzt werden und dan schreibt man mir noch vor wieviel ich pro Monat einzusetzen hab. Man Straft mich dafür das ich von meiner private Unfallvers. eine einmalige Endschädigung bekomme. Da wäre doch eine private Unfallvers. für Grundsicherungsempfänger sinnlos. Kann das im Sinne des Erfinders sein? Waskann ich jetzt noch tun? Mein Wiederspruch wurde schon abgelehnt. Solte ich zu Sozialgericht gehen oder ist das aussichtslos. Bitte geben Sie mir mal einen Tip. Danke im voraus. Es Grüst A.Groß.
3 Antworten
Hallo,
so bitter es sich für dich als Betroffener ist, es wurde nach derzeit geltenden Recht korrekt entschieden !
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 B 29/09 AS 05.01.2010 rechtskräftig , Beschluss
" Eine einmalig gezahlte Invaliditätsleistung aus privater Unfallversicherung ist auf 12 Monate verteilt als Einkommen beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen . "
Schmerzensgeld aber ist anrechnungsfrei !
Vielen Dank für die Bewertung ! :o)
toi, toi, toi, für einen positiven Ausgang !
Guten Tag,
die Rechtsprechung in vergleichbaren Angelegenheiten sieht so aus:
Sächsisches Landessozialgericht – L2 AS 143/07 vom 13.03.2008 hat geschrieben:Die Invaliditätsleistung der privaten Unfallversicherung stellt keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar. Zweckbestimmte Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die nicht dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (Hasske, in: Estelmann, SGB II, Stand November 2007, § 11 Rn. 49). Im Falle von privatrechtlichem Einkommen ist daher eine erkennbare Erwartung des Leistenden erforderlich, dass die Leistung vom Empfänger gerade für den genannten Zweck verwendet wird (Brühl, in: LPK- SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rn. 54). Vorliegend wurde die Invaliditätsleistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der vom Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten "G. Unfallversicherungsbedingungen (GUB 95)" zum Ausgleich für eine durch den Unfall erlittene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit erbracht. Die Leistung dient also wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung (so auch für die Verletztenrente nach dem SGB VII: BSG, Urteil vom 05. September 2007 – B 11b AS 15/06 R). Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen wollte, auch soweit sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden gewährt werden, zeigt insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II. Auch im Hinblick auf die dort aufgeführten Renten und Beihilfen werden nur die Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden Ausgleichsrenten, die - abstellend auf die betreffende Einkommensminderung - ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion haben
Ich empfehle Ihnen dringend einen Fachanwalt für Sozialrecht mit dieser Angelegenheit aufzusuchen. Die außergerichtliche Beratung zahlt das Amtsgericht über die Beratungshilfe.
Sollte der Rechtsanwalt gerichtliche Anträge stellen, können Sie bei Ihrer Einkommenssituation Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen.
Alles Gute & Herzliche Grüße
http://hartz.info/index.php?topic=92117.0
zählt als Vermögen uns ist somit einzusetzen.
Möglichkeit wäre einen Anwalt der darauf spezialisiert ist dies noch mal prüfen zu lassen.