VollzeitJob + Beratervertrag? Rechtlich?
Moin Moin.
Ich habe einen Vollzeitjob ( 35h /Woche ), einen gelegentlich ausgeübtern 450,- Job ( kein fester Lohn, da nur auf Bedarf gearbeitet wird) und habe nun evtl. die Option einen Beratervetrag einzugehen.
Bei diesem gibt es momentan noch keine absehbaren Aufwendungen ( Wie viel Zeit, wie hoch ist das Honorar etc.)
Nun ist die Frage: Wie sieht dass in diesem Falle mit den Steuern, Versicherungen etc. aus.
RV, KV, AV usw. zahl ich ja alles schon. Liege ich dann richtig dass ich für den Beratervetrag nur noch Einkommensteuer abführen muss?
Und ist dass überhaupt sinnvoll?
Oder zahl ich dann so viel Steuern dass am Ende nichts dabei rumkommt?
2 Antworten
Oder zahl ich dann so viel Steuern dass am Ende nichts dabei rumkommt?
Na ja, der Höchststeuersatz ist in Deutschland ab 250.000,- Euro 45 %. Das also nichts übrig bleibt, kann somit schon rein technisch nicht passieren.
Aber ich finde, Du solltest ruhig ein Dankgebet sprechen, denn dieses Angebot öffnet Dir viele Möglichkeiten.
Dein Kunde wird ja ein Unternehmen sein, denn wer vergibt sonst schon Beraterverträge.
Also kannst Du viele Kosten dagegen rechnen. je 1/2 der Telefon und Internetgebühren. AfA auf Deinen Computer/Laptop.
Ausserdem kannst Du zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer optieren. Deinem Auftraggeber ist es egal, ob Du 500,- Euro als Kleinunternehmer, oder 595,- Euro inkl. 95,- Euro Umsatzsteuer berechnest. Aber Du kannst gegen die 95,-, die Du an das Finanzamt abführen musst, die Vorsteuer aus den eigenen Kosten gegenrechnen.
Ein neuer Laptop für 1.190,- verbillig sich somit über die Umsatzsteuer auf 1.000,- Euro.
Natürlich musst Du den Gewinn versteuern, aber das kannst Du darüber ausgleichen, dass Du denen mehr als bisher berechnest, denn die mussten ja bisher zu Deinen 450,- Euro noch 32,- % pauschalen Abgaben zahlen. Zumindest das müssen Sie Dir mehr zahlen.
Hallo,
Wenn die Selbständigkeit nebenberuflich ist und aktuell keine Rente und keine rentenähnlichen Einnahmen bezogen werden, sind die Einnahmen aus der Selbständigkeit in der Sozialversicherung beitragsfrei. In der Rentenversicherung können je nach Art der Tätigkeit bzw. bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge anfallen.
Falls die Selbständigkeit hauptberuflich sein sollte, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung auf alle Einnahmen (ggf. auch Miet- und Zinseinnahmen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zu zahlen.
Die Entscheidung, ob die Selbständigkeit haupt- oder nebenberuflich ist, trifft die Krankenkasse.
Gruß
RHW